(1) Für die Gesamtbenotung wird die bei der Bewertung der Titel erzielte Note mit der Gesamtnote der abgelegten Prüfungen zusammengezählt. Letztere ist die Summe, die sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der Noten ergibt, die bei der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung erzielt wurden.
(2) Am Ende des Wettbewerbsverfahrens erstellt die Prüfungskommission die allgemeine Rangordnung in der Reihenfolge der von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erlangten Gesamtbenotung; bei Punktegleichheit gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung.
(3) Die Prüfungskommission öffnet die Umschläge mit den Erklärungen über die Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen oder die Zuordnung zu einer solchen ausschließlich der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber. Den nicht für geeignet Erklärten werden diese Umschläge ungeöffnet zurückgegeben.
(4) Wer die Unterlagen laut Absatz 3 nicht in einem geschlossenen Umschlag vorgelegt hat, wird aus der Rangliste gestrichen.
(5) Am Ende des Wettbewerbsverfahrens werden die Niederschriften zusammen mit allen Unterlagen des öffentlichen Wettbewerbes dem zuständigen Gesundheitsbezirk übergeben.
(6) Nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Unterlagen des öffentlichen Wettbewerbes genehmigt der Direktor oder die Direktorin des zuständigen Gesundheitsbezirks die Arbeiten der Prüfungskommission und die Wettbewerbsergebnisse.
(7) Zum Schutz der personenbezogenen Daten werden in der oben genannten Maßnahme die Namen der Gewinnerinnen und Gewinner des öffentlichen Wettbewerbs ohne Hinweis darauf angeführt, welcher Sprachgruppe sie angehören oder sich zuordnen.
(8) Die vom Direktor oder der Direktorin des zuständigen Gesundheitsbezirkes genehmigte Rangordnung ist sofort wirksam.
(9) Die Rangordnung und die Ernennung der Gewinnerinnen und Gewinner werden auszugsweise im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.