(1) Im Rahmen der Tätigkeiten, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, kann die Landesverwaltung mit den benachbarten Regionen und Ländern (Österreich, Schweiz), mit der Autonomen Provinz Trient, dem SUEM (Dienst für Notfallmedizin) der Provinz Belluno und dem S.S.U.Em. (Dienst für Notfallmedizin) der Provinz Sondrio zusammenarbeiten, wobei entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden.