(1) Im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, und gemäß den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 dieses Dekrets führt der Flugrettungsdienst vorwiegend HEMS-Einsätze sowie SAR-Einsätze im Gebirge durch.
Im Besonderen werden durchgeführt:
(2) Die Rettungshubschrauber sind befugt, Bergungs- und/oder Übungsflüge an Aufstiegsanlagen durchzuführen. Die entsprechenden Kosten des Bergungsfluges werden nur dann dem Betreiber angelastet, wenn die Verantwortung für Schäden an den beförderten Personen direkt beim Betreiber der Aufstiegsanlage liegt.
(3) Die Einsätze werden normalerweise in der Provinz Bozen durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen laut Artikel 7 besteht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Strukturen die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Abdeckung; ebenso sind Flüge in andere Regionen oder ins benachbarte Ausland zulässig.