1. Der Direktor/Die Direktorin hat die gesetzliche Vertretung des Zentrums inne; er/sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Organisation, der Führung und Verwaltung des Zentrums, für die allgemeine Koordinierung der Tätigkeiten, insbesondere im wissenschaftlichen Bereich, sowie für alle weiteren Obliegenheiten, die für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Zentrums notwendig sind.
2. Der Direktor/Die Direktorin hat die Aufgaben und Befugnisse einer Führungskraft im Sinne des 1. Abschnittes des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
3. Insbesondere hat der Direktor/die Direktorin folgende Aufgaben und Befugnisse: Er/Sie
a) unterschreibt Verträge und Vereinbarungen mit Körperschaften und Unternehmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor und mit Fachleuten,
b) legt die Führungs- und die Verwaltungsstruktur des Zentrums unter Beachtung der im Statut vorgesehenen Richtlinien und Gliederung fest,
c) verabschiedet Geschäftsordnungen und Richtlinien betreffend den Ablauf und die Durchführung der Aufgaben sowie für die Verwaltung des Zentrums,
d) schlägt der Landesregierung im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, das Gesamtplansoll des beim Zentrum fest einzustellenden Personals vor,
e) ist für strategische Fragen zuständig und legt, nach Anhören des wissenschaftlichen Beirats, die Grundausrichtung und die wissenschaftliche Ausrichtung des Zentrums im Rahmen der Aufgaben und Ziele laut Statut fest,
f) erstellt, nach Anhören des wissenschaftlichen Beirats, im Rahmen der Aufgaben und der Leistungsvereinbarung gemäß Artikel 2 das Tätigkeitsprogramm des Zentrums,
g) erstellt den Budgetentwurf, Budgetänderungen und die Abschlussbilanz des Zentrums,
h) erstellt die Richtlinien für die Preis- und Gebührenordnung für die Leistungen des Zentrums,
i) nimmt alle anderen Verwaltungsbefugnisse wahr, die in die Zuständigkeit des Zentrums fallen und nicht ausdrücklich anders geregelt sind.
4. Der Direktor/Die Direktorin des Zentrums kann einzelne Befugnisse an Bedienstete des Zentrums oder im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der Landesdomäne an deren Bedienstete delegieren, die einem homogenen Bereich vorstehen.
5. Bei Abwesenheit des Direktors/der Direktorin übernimmt der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin seine/ihre Befugnisse und Aufgaben.