(1) Ab 1. Jänner 2015 erfolgt die Einstufung auf der Grundlage des Kriterienkatalogs laut Artikel 1/ter Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, so wie er durch Artikel 2 dieses Dekrets ersetzt wurde. Für die stichprobenartige Überprüfung laut Artikel 1/ter Absatz 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, so wie er durch Artikel 2 dieses Dekrets ersetzt wurde, wird dieser Kriterienkatalog ab 1. Jänner 2016 angewandt.
(2) Alle landwirtschaftlichen Betriebe, die am 31. Dezember 2015 auf der Grundlage des bis zum Inkrafttreten dieses Dekrets geltenden Kriterienkatalogs mit vier Blumen eingestuft sind, werden von Amts wegen auf der Grundlage des gemäß Artikel 1/ter Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, so wie er durch Artikel 2 dieses Dekrets ersetzt wurde, genehmigten Kriterienkatalogs neu eingestuft.
(3) Abweichend von Absatz 1 können interessierte landwirtschaftliche Betriebe auf Antrag auch sofort mit fünf Blumen eingestuft werden, wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllen.