8.1 Die Rechnungslegung für die Auszahlung des Beitrags muss innerhalb von drei Jahren ab der Ermächtigung zum Kauf erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt das Recht auf den gewährten Beitrag, außer in besonderen Fällen, die der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin entsprechend begründet.
8.2 Der Abrechnung sind zusätzlich zur Originalrechnung die Unterlagen über die geleisteten Zahlungen beizulegen.
Die Rechnung muss nach der Ermächtigung durch den Betrieb ausgestellt worden sein.
Alle Ausgabenbelege müssen auf den Namen der Person lauten, der die Ausgaben erstattet werden.
8.3 Für die Rückvergütung der im Ausland erbrachten Leistungen ist der jeweiligen Rechnung bzw. Honorarnote, falls nicht in deutscher, italienischer oder englischer Sprache verfasst, eine auf das Wesentliche (Beschreibung der Leistung oder Leistungen) beschränkte Übersetzung in einer der beiden Landessprachen beizulegen. Diese Übersetzung kann entweder die betroffene Person selbst anhand einer Erklärung laut Artikel 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, vornehmen oder ein qualifizierter Übersetzer oder eine qualifizierte Übersetzerin bzw. ein professionelles Übersetzungsbüro.