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Beschluss Nr. 1021 vom 26.03.2007
Festlegung der monatlichen Vergütungen für die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen

…omissis…

1.     Für die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums, die nicht im Landesdienst stehen, wird folgendes Entgelt festgelegt:

a)     eine Jahresbruttoentlohnung in Höhe von 19.285,71 Euro, die auf 12 Monate aufzuteilen ist. Diese entspricht dem Entgelt, das im Jahr 2006 von den Rechnungsrevisoren des Sanitätsbetriebes Bozen bezogen wurde, die nicht im Landesdienst standen,

b)     die Rückerstattung der belegten Fahrt- und Unterkunftskosten, in dem vom Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 01.08.2002 vorgesehenen Ausmaß, und zwar nur für die Fahrten außerhalb der Gemeinde des gewohnheitsmäßigen Aufenthaltes, die in Ausübung der Amtstätigkeit im Auftrag oder im Interesse des Betriebes durchgeführt wurden.

2.     Für die Landesbediensteten, welche das Amt der Rechnungsprüfer im Sinne von Artikel 7 der Anlage 1, 1. Abschnitt – Bestehende Aufgabenzulagen - des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 4. Juli 2002 bekleiden, wird folgendes Entgelt vorgesehen:

a)     eine fixe monatliche Entschädigung in Höhe von 362,00 Euro; dies entspricht dem Entgelt, das den Landesbediensteten zuerkannt würde, falls sie im Jahr 2006 das Mandat eines Rechnungsrevisors des Sanitätsbetriebes Bozen bekleidet hätten;

b)     die Rückerstattung aller belegten Fahrt- und Unterkunftskosten, die bei der Ausübung der Amtstätigkeit für Fahrten anfallen, und zwar in dem Ausmaß, das vom Bereichsübergreifenden Kollektivver-trag vom 01.08.2002 vorgesehen ist.

3.     Das unter Punkt 1.a) b.z.w. unter Punkt 2.a festgelegte Entgelt wird automatisch um jene Prozentsätze erhöht, die das Personal des Landesgesundheitsdienstes an Inflationserhöhung auf Grund bereichübergreifender Kollektivverträge erhält. Dabei werden auch dieselben Fälligkeiten angewandt.

4.     Dem Präsidenten steht eine höhere Vergütung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 2311 vom 16. Juli 2001 (sh. Prämissen) zu, und zwar:

a)     im Ausmaß von 20% der unter Punkt 1.a festgelegten Vergütung, falls er nicht im Landesdienst steht;

b)     im Ausmaß von 30% der unter Punkt 2.a festgelegten Vergütung, wenn er  ein Landesbediensteter ist.

5.     Im Sinne von Artikel 65/quinquies Absätze 12 und 15 wird dem früheren Generaldirektor des Sanitätsbetriebes Bozen keine zusätzliche Vergütung für die Arbeit als Rechnungsprüfer ausbezahlt, solange er aufgrund seines Vertrages als Generaldirektor ein Gehalt bezieht.

6.     An die Rechnungsprüfer des Sanitätsbetriebes wird ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro ausbezahlt.

7.     Sollte die Amtsdauer des Rechnungsprüfers nicht mit dem Haushaltsjahr zusammenfallen, so wird die besagte Vergütung auf 1/12 für jeden Monat oder für Bruchteile des Monats der Amtsdauer herabgesetzt.

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