In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301
Genehmigung des Abkommens über Maßnahmen zur Einschränkung der laufenden Ausgaben des Landes, dessen Hilfskörperschaften und der Gemeinden gemäß Artikel 10, Absatz 1, des L.G. Nr. 22 von 2012 (Finanzgesetz 2013)

Der Artikel 10, Absatz 1, des Landesfinanzgesetzes für das Jahr 2013 (L.G. Nr. 22 von 2012) sieht Maßnahmen zur Kosteneinsparung vor, die nach ihrer vollständigen Umsetzung darauf abzielen, die Ausgabeneinsparungen bis zu einem Maximum von 0,5 der laufenden Ausgaben des Landeshaushaltes 2013 zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen betreffen das Land, die von ihm abhängigen Körperschaften, inbegriffen die Bezirksgemeinschaften, und die Gemeinden. Entsprechende Maßnahmen müssen im Einvernehmen mit den repräsentativen Gewerkschaften und, wenn betroffen, mit dem Rat der Gemeinden innerhalb 31. Mai 2013 vereinbart werden. Innerhalb des genannten Termins konnte jedoch mit den Gewerkschaften kein Einvernehmen erzielt werden. Dies hat nicht zur Folge, dass dieses Einvernehmen nicht auch nachher möglich ist.

Das im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und den Gewerkschaften am 28.8.2013 getroffene Abkommen beinhaltet erste Maßnahmen zur Einschränkung der laufenden Ausgaben. Laut der obgenannten Bestimmung von Absatz 1 von Artikel 10 muss erst mit der vollständigen Umsetzung der Maßnahmen zur Einsparung der Kosten Ausgabeneinsparungen bis zu 0,5% der laufenden Ausgaben des Landeshaushaltes erzielt werden. Dieses Ziel muss laut obgenannter Bestimmung nicht zur Gänze im laufenden Haushaltsjahr erreicht werden, sondern erst im Zuge der vollständigen Umsetzung. Außerdem sind im obgenannten Einsparungsziel auch die Einsparungen enthalten, die die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften und die vom Land abhängigen Körperschaften erreichen.

Im Abkommen, das mit den Gewerkschaften erzielt wurde, ist der Umstand zur Kenntnis genommen worden, dass die öffentliche Verwaltung wegen der nicht erfolgten Erneuerung des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages aufgrund des Landesgesetzes vom 23.12.2010, Nr. 15, bereits eine beträchtliche Einsparung der laufenden Ausgaben erreicht hat und dass somit weitere Maßnahmen zur Einschränkung dieser Ausgaben vorwiegend außerhalb der Ausgaben für Gehälter ausfindig zu machen sind.

Diesbezüglich wird es für notwendig erachtet, im Zuge der weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der laufenden Ausgaben bereits zu Beginn der Verhandlungen auch die laufenden Ausgaben der Hilfskörperschaften und In-House-Gesellschaften des Landes miteinzubeziehen.

Aufgrund obiger Ausführungen wird es somit für zweckmäßig und notwendig erachtet, das im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und mit den Gewerkschaften am 28.8.2013 erzielte Abkommen, das erste Maßnahmen zur Einschränkung der laufenden Ausgaben beinhaltet, zu genehmigen und die entsprechenden Einsparungsmaßnahmen zu verfügen.

Dies vorausgeschickt,

beschließt

die Landesregierung einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. Das beigefügte Abkommen über die Maßnahmen zur Einschränkung der laufenden Ausgaben des Landes, dessen Hilfskörperschaften und der Gemeinden zu genehmigen.

2. Im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, soweit betroffen weitere Einsparungsmaßnahmen bei den laufenden Ausgaben des Landes, der Hilfskörperschaften des Landes, der Gemeinden, inbegriffen die Bezirksgemeinschaften und der In-House-Gesellschaften des Landes, mit den Gewerkschaften zu vereinbaren.

3. Aufgrund des Abkommens laut Punkt 1 werden folgende Einsparungsmaßnahmen verfügt:

3.1. Vorübergehende Reduzierung der Überstundenvergütung:

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 ist die Regelung laut Absatz 3 von Artikel 90 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 und jene laut Artikel 13, Absatz 1 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte vom 17. September 2003 durch folgende ersetzt:

“Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird wie folgt berechnet: der aufgrund der Besoldungsstufe, der Gehaltsklasse oder bis zur zehnten Vorrückung zustehende Monatslohn, einschließlich der Sonderergänzungszulage, wird durch den Koeffizienten 160 geteilt.

Für die Festsetzung des Ausmaßes der normalen Stundenvergütung laut Artikel 90, Absatz 3, des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 wird auch die mit dem FührungsauftragFunktionsauftrag zugewiesene Funktionszulage berücksichtigt, wobei folgende Einschränkungen gelten:

a) höchstzulässige Stundenvergütung aufgrund der Besoldungsstufe: bis zu 10 Vorrückungen;

b) zulässiger Höchstkoeffizient der Funktionszulage für die Berechnung des Gesamtausmaßes der normalen Überstundenvergütung: 1,7.”

3.2. Vorübergehende Reduzierung der Verpflegungskosten und Kilometervergütung für die Benützung des eigenen Fahrzeuges im Außendienst:

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 sind die im Artikel 5, Absatz 1, der Anlage 1 zum Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008, ersetzt mit dem Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 9. April 2008, sowie im Artikel 5, Absatz 1, der Anlage 3 zum Einheitstext der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und das Erziehungspersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen vom 23. April 2003, ersetzt durch Artikel 2, Absatz 1, der Anlage 3 zum Kollektivvertrag für dieses Personal vom 8. Oktober 2008, vorgesehenen Beträge von 25,00 € und von 50,00 € auf 20,00 € bzw. 40,00 € reduziert.

2. Für denselben Zeitraum ist die Regelung der Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 6 der in Absatz 1 genannten Anlagen durch folgende ersetzt:

“2. Vorausgeschickt, dass bei gleichen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Verkehrsmittel zu bevorzugen sind, steht dem Personal, das sein Privatfahrzeug benützt, pro effektiv gefahrenem Kilometer der bewilligten Fahrtstrecke folgende auf einen Cent aufgerundete Vergütung zu, die halbjährlich an die Bestimmungen gemäß Absatz 4 anzupassen ist.

a) für Autos: siebenundzwanzig Prozent des Preises für bleifreies Benzin;

b) für Motorräder: zwölf Prozent des Preises für bleifreies Benzin.

3. Für Fahrten auf nicht asphaltierten Straßen wird bei Benutzung eines Privatfahrzeuges die Kilometervergütung verdoppelt.

4. Für die in Absatz 2 vorgesehene Anpassung wird der durchschnittliche monatliche Verbraucherpreis berücksichtigt, der vom Ministerium für Wirtschaftsentwicklung für das unmittelbar vorausgehende Monat vor Beginn des neuen Semesters erhoben wird. Im Falle einer Reduzierung des durchschnittlichen Verbraucherpreises unter 1,70 € oder einer Erhöhung über 1,90 € erfolgt zur Bestimmung der Kilometervergütung laut Absatz 2 eine Anpassung nach oben oder nach unten des Satzes von siebenundzwanzig bzw. zwölf Prozent im Ausmaß von einem Prozent für jede Änderung im Ausmaß von fünf Cent.“

3.3. Reduzierung des Fonds für Überstunden:

Der Fonds für die Überstunden des Personals der Landesverwaltung wird ab dem Jahr 2013 um 1,6 Millionen reduziert.

Die im Artikel 1, Absatz 3, des Abkommens unter Punkt 1 genannten Körperschaften und Gesellschaften, reduzieren die Fonds für Überstunden des eigenen Personals ab dem Jahr 2014 im Ausmaß von nicht weniger als 30% der im Jahre 2012 veranschlagten Fonds.

3.4. Weitere Sparmaßnahmen:

Weitere geplante Maßnahmen zur Einschränkung der laufenden Ausgaben und die entsprechenden Einsparungen für das Jahr 2013 und die Auswirkungen für das Jahr 2014 sind in der anliegenden Tabelle unter den Nummern 4 bis 8 angegeben.

4. Der vorliegende Beschluss tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Anlage

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction Beschluss vom 14. Januar 2013, Nr. 46
ActionAction Beschluss vom 21. Januar 2013, Nr. 103
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 134
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2013, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 195
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 210
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 249
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 254
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2013, Nr. 303
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 378
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 384
ActionAction Beschluss vom 18. März 2013, Nr. 397
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 2. April 2013, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 15. April 2013, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 22. April 2013, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 6. Mai 2013, Nr. 640
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2013, Nr. 696
ActionAction Beschluss vom 21. Mai 2013, Nr. 745
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2013, Nr. 875
ActionAction Beschluss vom 17. Juni 2013, Nr. 913
ActionAction Beschluss vom 24. Juni 2013, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1034
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1094
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1116
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1190
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191
ActionAction Beschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301
ActionAction Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1414
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1416
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1519
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1644
ActionAction Beschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651
ActionAction Beschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 2025
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis