(1) Die Unterrichtszeit ist folgendermaßen festgelegt:
- 680 Stunden pro Jahr in jenen Fächern, für deren Unterricht der Abschluss eines fünfjährigen oder eines gleichgestellten Hochschulstudiums alter Studienordnung oder, in einzelnen, von der Landesregierung bestimmten Fällen, der Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums vorausgesetzt ist;
- 748 Stunden pro Jahr in jenen Fächern, in denen vorwiegend berufsqualifizierende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden und für deren Unterricht entsprechende Berufserfahrung, Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise vorausgesetzt sind.
(2) Pro Woche sind normalerweise 20 Stunden für die Fächer laut Absatz 1 Buchstabe a) und 22 Stunden für die Fächer laut Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzte Unterrichtsstundenzahl ist in jedem Fall als Vollzeit-Arbeitsverhältnis zu betrachten. Dies gilt auch im Fall von Lehraufträgen für eine durchschnittliche Wochenstundenzahl von nicht weniger als 18 Stunden (612 Stunden pro Jahr für Fächer laut Absatz 1, Buchst. a) bzw. 20 Stunden (680 Stunden pro Jahr für Fächer laut Absatz 1, Buchst. b). Die Zahl der Stunden, die sich aus der Differenz zwischen dem oben genannten Lehrauftrag und den Unterrichtsstunden laut den Absätzen 1 und 2 ergibt, wird im Laufe des Schuljahres durch Tätigkeiten kompensiert, die mit der Lehrtätigkeit in Zusammenhang stehen oder mit der Funktionsfähigkeit der Schule verbunden sind, und als Unterrichtsstunden betrachtet werden. Die Direktion plant die Modalitäten betreffend den Stunden-ausgleich so zeitig wie nötig, in der Regel, im Einvernehmen mit dem Personal.
(4) Die Lehrpersonen sind nicht verpflichtet, an Außenstellen der Schule in anderen Gemeinden weitere Stunden zu übernehmen, wenn sich die ihnen zugewiesenen Wochenstunden bereits auf das in diesem Artikel vorgesehene verpflichtende Mindestmaß belaufen.
(5) Für den Unterricht der Praxislehrer/Praxislehrerinnen sind pro Jahr insgesamt 884 Stunden vorgesehen; pro Woche werden normalerweise 26 Stunden Unterricht erteilt.
(6) Die Zahl der Unterrichtseinheiten darf die Zahl der Unterrichtsstunden nicht überschreiten, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 6.
(7) Folgende Tätigkeiten zählen mit sämtlichen Wirkungen als Unterrichtszeit gemäß diesem Artikel und werden nach vorheriger Planung der Direktion ausgeführt:
- Aufsicht vor und nach der Schultätigkeit;
- die kurzen Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten;
- Aufsicht in den Pausen und in den Mensen;
- Tätigkeiten im Rahmen der individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler,
- Tätigkeiten mit Schülern in Betrieben.
Stunden laut Buchst. a) bis e), die aus Gründen nicht geleistet werden, die nicht von der Lehrperson abhängen, werden in jedem Fall als geleistet betrachtet.
(8) Vorbehaltlich vorangehender Planung der Direktion, zählen die Stunden, während der die Lehrpersonen im Schulgebäude für eventuelle Unterrichtsvertretung zur Verfügung stehen, mit sämtlichen Wirkungen als Unterrichtszeit.