(1) Die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Heime für Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge und Personen, die an Kursen teilnehmen haben dasselbe Wochenstundenpensum wie das Verwaltungspersonal des Landes.
(2) Die Anwesenheit der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen laut Absatz 1 in den Nachtstunden von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr, um im Bedarfsfall die sofortige Bereitschaft zu gewährleisten, gilt als Dienstzeit und wird im Ausmaß eines Viertels der effektiven Dienstzeit angerechnet. Je nach den Erfordernissen der Einrichtung kann die Direktion die effektive Dienstzeit über 23.00 Uhr hinaus verlängern. Wird effektiv während der Bereitschaft Dienst geleistet, so wird die Dienstzeit ganz angerechnet.
(3) Die Gliederung der Arbeitszeiten der Turnusse der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen laut Absatz 1 legt der zuständige Leiter oder die zuständige Leiterin unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse nach Besprechung mit dem betroffenen Personal fest. Aufrecht bleiben in jedem Fall die Bestimmungen, welche der Bereichskollektivvertrag zur Arbeitszeit des Landespersonals zum Schutz der Sicherheit und Unversehrtheit des Personals vorsieht.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf anderes Personal angewandt, das dieselben Funktionen ausübt.