(1) Die Bestimmungen zum ordentlichen Urlaub und zu den Ruhetagen gemäß den Artikeln 20 und 22, Absatz 3 dieses Abkommens werden ab dem ersten Tag des Schuljahres, welches auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgt, auch zugunsten der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen angewandt.
(2) Folgende Bestimmungen dieses Abkommens werden auch auf das Personal der Kindergärten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Integration von Kindern und Schülerinnen und Schülern mit Behinderung angewandt: Artikel 16 Absatz 5 (Teilzeitarbeit), Artikel 17 (Reduzierung des Unterrichtsstundenpensums), Artikel 20 (Ordentlicher Urlaub und Ruhetage), Artikel 22, Absatz 3 (Ordentlicher Urlaub und Ruhetage des Lehrpersonals mit befristetem Arbeitsverhältnis) und Artikel 28 (Vergütung für Aus- und Weiterbildungstätigkeiten), ausschließlich im Fall der Tätigkeiten, die außerhalb der Arbeitszeiten geleistet werden.
(3) Auf das Personal gemäß Absatz 2 werden, mit Bezug auf die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen, außerdem di Bestimmungen gemäß Artikel 32 und 33 angewandt.
(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags finden, soweit vereinbar, auch für die Sprachenlehrer an den Sprachenzentren Anwendung, die im Besitz der Zugangsvoraussetzungen laut Anlage 1, Buchstabe B), Punkt 1.1 sind. Die Kriterien über die Bestimmung der Arbeitszeit und der erforderlichen Zusatztätigkeiten werden, in Absprache mit den Gewerkschaften, mit Beschluss der Landesregierung im Rahmen des Gesamtarbeitsstundenpensums des Lehrpersonals des Landes festgelegt.