(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit Wirkung 1. Jänner 2014, analog zum staatlichen Kollektivvertrag für die Schule, eine Zulage, genannt Lehrberufszulage im Ausmaß von 1.200,00 € einzuführen, die in zwölf Monatsraten ausbezahlt und durch teilweise Reduzierung der von der Personalordnung des Landespersonals vorgesehenen Leistungsprämie und der individuellen Gehaltserhöhung finanziert wird.
(2) Dem Lehrpersonal mit Teilzeit-Arbeitsvertrag oder im Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit wird die Lehrberufszulage entsprechend gekürzt.
(3) 3)