(1) Zum Zwecke der Zuweisung der zusätzlichen Leistungsprämien laut Art. 9 des Bereichskollektivertrages vom 4. Juli 2002 wird der Fonds an die einzelnen Schuldirektionen verteilt. Die Zuweisung erfolgt im Verhältnis zu den am 1. September an die entsprechenden Strukturen zugeteilten Stellen.
(2) Für die Zuweisung der Leistungsprämie gelten folgende Kriterien:
(3) Die Prämien können auch einer begrenzten Zahl von Angestellten zugewiesen werden wobei der Ausschluss ganzer Personengruppen zu vermeiden ist. Die Prämien stehen auch dem Personal in Gewerkschaftsfreistellung zu. Der nicht zugewiesene Teil des Prämienfonds fließt in den allgemeinen Fonds des folgenden Jahres.
(4) Das Personal hat das Recht, Einsicht in das Verzeichnis des Personals zu nehmen, dem die Prämie innerhalb der Führungsstruktur zuerkannt wurde, der es unterstellt ist.