(1) Dem Lehrpersonal, aufgenommen ab dem Schuljahr 2015/2016 und nicht im Besitze des von Artikel 32 oder den Zugangsvoraussetzungen vorgesehenen Zweisprachigkeitsnachweis, wird das Gehalt und die Sonderergänzungszulage um 8 Prozent gekürzt. Im Falle des Besitzes eines niedrigeren Zweisprachigkeitsnachweises als von Artikel 32 oder den Zugangsvoraussetzungen vorgesehenen beträgt die Kürzung 5 Prozent.
(2) Die Kürzung wird ab dem ersten Tag des auf die Vorlage des höheren Zweisprachigkeitsnachweises folgenden Monats aufgehoben bzw. die Kürzung wird bei Vorlage des niedrigeren Zweisprachigkeitsnachweises auf 5 Prozent verringert.