(1) Die Berufsbilder des Lehrpersonals laut Artikel 1 sind in der Anlage 1 zu diesem Abkommen angeführt und werden darin den jeweiligen Funktionsebenen zugeordnet.
(2) Die besoldungsmäßige Einstufung des Lehrpersonals erfolgt gemäß den Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 und erfolgt innerhalb 31. Dezember 2013 mit Wirkung ab 1. September 2013.