(1) Über die Unterrichtsstunden laut Artikel 9 hinaus nehmen die Lehrpersonen, zusammen mit den Schülerinnen und Schülern an Konzerten, Wett-bewerben, Proben und ähnlichen Veranstaltungen, im Bereich der Provinz Bozen, im Ausmaß von maximal 40 Unterrichtsstunden im Laufe des Schuljahres teil.
(2) Die Zustimmung des betroffenen Personals ist erforderlich, wenn es sich um Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 außerhalb der Provinz Bozen handelt. Dafür verwendet das Institut für Musikerziehung die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die von Lehrpersonen, die für Tätigkeiten im Sinne dieses Absatzes eingesetzt sind, nicht geleisteten Unterrichtsstunden, gelten als geleistet, werden aber vom Kontingent der 40 Stunden nicht in Abzug gebracht.