(1) Zu Aus- und Weiterbildungszwecken besteht die Möglichkeit der Abstellung von Personal zu öffentlichen oder privaten Körperschaften und Unternehmen sowie der Abstellung von Personal öffentlicher oder privater Körperschaften und Unternehmen zum Land. Die Modalitäten werden von der Landesregierung festgelegt. Eine Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben ist in der Regel nicht vorgesehen.