(1) Die Landesverwaltung kann vorübergehend Personal zu öffentlichen und privaten Körperschaften oder Unternehmen abordnen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben. Das betroffene Personal muss angehört werden.
(2) Die Abordnung darf höchstens vier Jahre dauern, sofern sie nicht verlängert wird, und ist unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Monaten jederzeit kündbar.
(3) Die Landesverwaltung sorgt für den besoldungsmäßigen Aufstieg des abgeordneten Personals, für die Zahlung der beim Land bestehenden fixen und dauerhaften Entlohnung und der allfälligen Zusatzentlohnung und Begünstigungen, sowie für die Überweisung der damit zusammenhängenden Sozialabgaben.
(4) Die Gesamtausgaben für das abgeordnete Personal, einschließlich der Sozialabgaben, gehen zu Lasten der öffentlichen und privaten Körperschaften oder Unternehmen, bei denen obgenanntes Personal Dienst leistet; diese sind verpflichtet, der Landesverwaltung die vorgestreckten Beträge rückzuvergüten.
(5) Mit angemessener Begründung kann das abgeordnete Landespersonal für die Dauer der jeweiligen Abordnung außerhalb des Stellenplans geführt werden. Nach Beendigung der Abordnung wird das Personal, falls nötig, vorübergehend über die Zahl der Planstellen der Herkunftseinrichtung hinaus geführt, und zwar bis sich die ersten freien Stellen in den entsprechenden Berufsbildern oder Funktionsebenen ergeben. 61)
(6) Soweit mit spezifischen Abkommen nicht anders geregelt, gilt für das abgeordnete Personal die Dienstordnung des Landespersonals.