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k) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 111)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Handwerk, Industrie, Verwaltungsverfahren, Wirtschaftsförderung, Transportwesen, Handel, Berufsbildung, Gastgewerbe, Skigebiete, Berg- und Skiführer, Skischulen und Skilehrer, Schutzhütten, Vermögensverwaltung und öffentlicher Personennahverkehr sowie Förderung für emissionsarme Fahrzeuge und Rundfunkförderung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 6. August 2013, Nr. 32.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“)

(1) Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„1. Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen, ausgeübt auf Flächen, die mit einer Konzession vergeben wurden oder in Form des Wanderhandels, unterliegt der Vorlage der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT), mit welcher die von Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen bestätigt werden sowie der Vorlage des DURC oder der Bescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung. Ab dem Jahr 2014 oder einer anderen Frist, die, falls notwendig, von der Landesregierung festgelegt werden kann, muss die Vorlage innerhalb 31. März jeden Jahres nach Erteilung der Konzession oder der Einreichung der ZMT erneuert werden.

2. Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) unterliegt den Voraussetzungen laut Absatz 1 dieses Artikels und der Zuweisung einer Standplatzkonzession seitens der zuständigen Gemeinde im Rahmen der Verfügbarkeit der Flächen, die für die Stadtviertelmärkte in den baurechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind, oder der Flächen, die von der Gemeinde in den Beschlüssen zur Einrichtung einer örtlichen Messe oder eines Marktes festgelegt worden sind.

4. Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen kann von natürlichen Personen oder von nach den einschlägigen Rechtsvorschriften errichteten Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ausgeübt werden.“

(2) Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

“4. Die Standplatzkonzession gilt für zwölf Jahre. Sie verfällt, wenn die Vorschriften über die durch dieses Gesetz geregelte Tätigkeit missachtet werden oder wenn der Standplatz innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt länger als zwei Monate nicht genutzt wird. Davon ausgenommen sind Ausfälle infolge von Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuung eines Invaliden oder einer schwer behinderten Person, die im gemeinsamen Haushalt wohnt, oder im Falle von Teilnahme an einem anderen Markt oder bei mechanischem Schaden oder Unfall am eigenen Fahrzeug oder bei Tod des Inhabers. Eine Abwesenheit gilt auch in folgenden Fällen nicht als unterlassene Nutzung: bei fakultativer Anwesenheit und jedenfalls in den Monaten Dezember, Jänner und Februar sowie in den vier Wochen Ferien, die höchstens in zwei Abschnitte unterteilt werden können.”

(3) Nach Artikel 19 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis. Ein und dasselbe Rechtssubjekt darf im Bereich einer Messe oder eines Marktes nicht die Inhaberschaft oder den Besitz von mehr als vier Standplatzkonzessionen haben. Diese werden auf sechs erhöht, falls der Markt oder die Messe mehr als 100 Standplätze vorsieht.“

(4) Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„4. Die Standplatzkonzession für die Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund wird widerrufen, wenn der Inhaber nicht innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt derselben mit seiner Tätigkeit beginnt, wenn die Standplatzkonzession wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Ausübung der Tätigkeit oder wegen mangelnder Nutzung für den in Artikel 19 vorgesehenen Zeitraum verfällt. Die Konzession sowie die ZMT wird auch bei Fehlen der anfänglichen und jährlichen Vorlage des DURC gemäß Artikel 18 Absatz 1 widerrufen, außer die Position wird innerhalb von sechs Monaten geregelt; bis zur allfälligen Regelung werden die Konzession sowie die ZMT ausgesetzt und müssen bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben werden.“

5. Am Ende von Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Bewilligungen für den Handel auf öffentlichen Flächen in Form von Wanderhandel, welche bereits vom Land erteilt wurden, werden bei Vorlage des DURC zur jährlichen Verlängerung der Gültigkeit – auch bei Nachfolge – von Amts wegen von jener Gemeinde in ZMT umgewandelt, in welcher der Inhaber seinen Wohn- oder Rechtssitz hat."

(6) Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c) auf dem Areal des Bozner Obstplatzes im Rahmen eines eigenen vom Gemeinderat verabschiedeten Reglements. Mit dem Ziel, die historische Typizität und den außerordentlichen architektonischen, touristischen und Ensemble-Wert des Obstplatzes zu erhalten, legt das Reglement insbesondere Folgendes fest:

  1. die Flächen und die Anzahl der Standplätze,
  2. die Dauer der Standplatzkonzessionen, die nicht weniger als sieben Jahre betragen darf,
  3. die spezifische Tätigkeit des Handels und gegebenenfalls der Verabreichung an den einzelnen Standplätzen,
  4. die verschiedenen Warentypologien, wobei das Vorherrschen der historischen Typologie „Obst und Gemüse“ abgesichert wird, sowie - an einigen Standplätzen - die ausschließliche Präsenz von garantierten Qualitätsprodukten der lokalen Landwirtschaft;
  5. das Ausmaß, die Ästhetik, die Materialien und die Beleuchtung der Verkaufsstände, bei strenger Berücksichtigung der Geschichtsträchtigkeit des Marktes,
  6. die Zuweisungsverfahren, die in erster Linie die geschichtlichen, sowohl inhaltlichen als auch ästhetischen, Aspekte des Marktes zur Geltung bringen,
  7. das Reglement kann – auch nur für einen Teil der Standplätze – besondere Punkte vorsehen für Genossenschaften oder Verbände mit der Spezialisierung auf die Produktion oder/und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit den Qualitätszeichen „Südtirol“ oder „Roter Hahn“ oder für Unternehmen, die mit den Vorgenannten konventioniert sind,
  8. die Regeln zur Anwendung der Verwaltungsstrafen gemäß den Absätzen 4 und 5 des Artikels 22 für den Fall, dass der Standplatz innerhalb eines Jahres insgesamt länger als zwei Monate nicht genutzt wird, und der Missachtung der Vorschriften des Reglements, auch bezüglich Ästhetik und Sauberkeit.“
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ActionActionArt. 4 (Änderung des , „Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen“)
ActionActionArt. 5 (Änderung des , „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen“)
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ActionActionArt. 16 (Änderung des , „Neue Handelsordnung“)
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