(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„j) legt die Schulungsmaßnahmen für die Beschäftigten im Lebensmittelsektor im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 fest, unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensmittelproduktion, der Umsetzung der guten landwirtschaftlichen Praxis und der guten Tierhaltungs- und Hygienepraxis, sowie der Einstufung der unterschiedlichen Tätigkeiten auf der Grundlage der Risikobewertung und der schulischen sowie der technisch-beruflichen Ausbildung und der Berufserfahrung. Bereits genossene gleichwertige Schulungsmaßnahmen, auch außerhalb des Landes, werden jedenfalls anerkannt.”