(1) Nach Artikel 84 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 84/bis (Überwachung der Bautätigkeit im Falle von Baubeginnmeldung oder Ermächtigung)
1. Im Falle von Arbeiten, die einer Baubeginnmeldung oder Ermächtigung unterliegen, die ohne diese oder davon abweichend durchgeführt wurden, verfügt der Bürgermeister laut diesem Abschnitt.
2. Falls der Gemeinde die Baubeginnmeldung laut Artikel 132 vorgelegt wird und die Arbeiten von Ablauf der vorgesehenen Frist begonnen werden, verhängt der Bürgermeister eine Geldbuße von 1.000,00 Euro.“
(2) In Artikel 89 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Gerichtsvollzieher gemäß dem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren“ gestrichen.
(3) Artikel 104 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 104 (Geodateninfrastruktur INSPIRE)
1. In Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) richtet die Landesregierung eine Geodateninfrastruktur auf Landesebene ein und erlässt entsprechende Richtlinien, welche auch die Bedingungen und Verpflichtungen für den Informationsaustausch regeln.
2. Die Geodateninfrastruktur des Landes gewährleistet die gemeinsame Verwendung, den Zugang und den Austausch von interoperablen Geodaten und Geodatendiensten über die verschiedenen Verwaltungsebenen und im Landesgebiet tätigen Körperschaften hinweg. Diese Dienste müssen einfach zu nutzen sein, die Nutzeranforderungen entsprechend der Zuständigkeitsverteilung berücksichtigen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich verfügbar sein.“
(4) Artikel 105 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Gegen Entwürfe, Genehmigungen oder die Durchführung von Arbeiten, die im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Gesetzes, Verordnungen oder genehmigten Plänen stehen, kann jeder Bürger, spätestens innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen ab Beginn der Bauarbeiten, bei der Landesregierung Einspruch erheben.“