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j) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
Änderungen zu Landesgesetzen auf den Sachgebieten Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Gewerbegebiete, Bodenverbesserung, Beherbergungswesen, Enteignungen, Agrargemeinschaften, genetisch nicht veränderte Lebensmittel, Schutz der Tierwelt, Handel und Lärmbelästigung

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Art. 4 (Änderung von Abschnitt IV des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Die Überschrift des Abschnittes IV des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung: „Wohnbauzonen“.

(2) Artikel 35 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 35 (Wohnbauzonen)

1. In den Bauleitplänen werden die Wohnbauzonen nach dem Wohnbaubedarf bemessen, der auf der Grundlage der für ein Jahrzehnt vorausberechneten Entwicklung der ansässigen Bevölkerung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes und der Ziele der Gemeinde betreffend die räumliche und sozioökonomische Entwicklung festgelegt wird. Für alle Planungsmaßnahmen gelten die Ziele, den Flächenverbrauch zu beschränken und mit Vorrang bestehende Gebäude zu nutzen. Die Zonen sind homogen, kompakt und geschlossen abzugrenzen und die im Bauleitplan der Gemeinde festzulegenden Bauvorschriften müssen in Bezug auf die umliegende Siedlungsstruktur festgelegt werden. In den einzelnen Zonen darf die Baudichte nicht weniger als 1,30 Kubikmeter pro Quadratmeter betragen und der Nutzungskoeffizient muss 0,8 der für jede einzelne Zone vorgesehenen höchstzulässigen Baudichte erreichen. Die zulässige Baumasse in der Zone wird unter Einbeziehung der bestehenden Gebäude, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, ermittelt. Die bestehenden Gebäude binden die Zubehörsflächen, aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Baukonzession geltenden Baudichte, unabhängig von der Teilung des ursprünglichen Bauloses oder der Veräußerung von Teilen derselben.

2. Beträgt die Baudichte mehr als 3,50 Kubikmeter pro Quadratmeter, so ist ein Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan zu erstellen.“

(3) Artikel 36 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 36 (Wohnbauerweiterungszonen)

1. Wohnbauerweiterungszonen sind jene Zonen, die für den Wohnbau bestimmt, aber nicht als Wohnbauauffüllzonen, als Wiedergewinnungszonen oder als Zonen für die städtebauliche Umstrukturierung ausgewiesen werden.“

(4) Nach Artikel 36 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 36/bis (Wohnbauauffüllzonen)

1. Als Wohnbauauffüllzonen, wofür die Abtretung des Anteiles zu Gunsten des geförderten Wohnbaus gemäß Artikel 37 Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, gelten jene Zonen, die für den Wohnbau ausgewiesen sind, wenn die gemäß Artikel 35 Absatz 1 für die Zone festgelegte Baudichte bereits zu 70 Prozent ausgeschöpft ist und mindestens die Hälfte dieser bestehenden Baumasse die Zweckbestimmungen gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben a) und g) aufweist.

2. Bestehende Auffüllzonen können in Abweichung von Absatz 1 durch Einbezug angrenzender nicht oder teilweise bebauter Flächen vergrößert werden, wenn der Grundeigentümer anstelle der Abtretung zugunsten des geförderten Wohnbaus gemäß Artikel 37 Absatz 1 eine Leistung zu Gunsten der Gemeinde in der Höhe von 30 Prozent des Schätzpreises für Baugrundstücke, auch als Realleistung in Form von Ersatzflächen in entsprechendem Wert, übernimmt.

3. Die Baumasse auf den Flächen laut Absatz 2 ist dem Bau von konventionierten Wohnungen im Sinne von Artikel 79 vorbehalten. Als Bedingung für die Ausweisung der Flächen im Bauleitplan ist eine vorherige einseitige Verpflichtungserklärung laut Artikel 79 vorzulegen, welche die Einhaltung der Konventionierungspflicht sicherstellen muss, auch wenn die gesamte zulässige Baumasse nicht zur Gänze gleichzeitig verwirklicht wird.“

(5) Artikel 37 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 37 (Durchführungspläne für die Erweiterungszonen)

1. Für die Erweiterungszonen ist vor Ausstellung von Baukonzessionen ein Durchführungsplan zu erstellen. Im Rahmen dieses Planes sind 60 Prozent beziehungsweise 55 Prozent der Baumasse dem geförderten Wohnungsbau zu widmen, je nachdem, ob der Durchführungsplan im Sinne von Artikel 41 von Amts wegen durch die Gemeinde oder im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 auf Initiative der Eigentümer erstellt wird.

2. Im Einvernehmen mit den Eigentümern kann im Durchführungsplan auch ein höherer Anteil der Fläche und Baumasse für den geförderten Wohnbau vorbehalten werden als im Absatz 1 vorgesehen. Wenn ein Grundeigentümer die Zustimmung gibt, dass mindestens 80 Prozent seiner Fläche und Baumasse dem geförderten Wohnbau oder der Verwirklichung von Wohnanlagen vorbehalten werden, die von nicht gewinnorientierten Körperschaften geführt werden, welche die Förderung eines solidarischen Zusammenlebens von jungen Menschen und Senioren zum Ziel haben, unterliegt die verbleibende Baumasse nicht der Pflicht zur Konventionierung laut Artikel 27 Absatz 1. Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde kann vor der Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung der Erweiterungszone im Bauleitplan getroffen werden. Jener Anteil der Fläche und Baumasse, der über den in Absatz 1 vorgesehenen Anteil hinausgeht, kann von der Gemeinde auch für den Bau von konventionierten Wohnungen für Personen, die seit mindestens 5 Jahren den meldeamtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, und für sekundäre Erschließungsanlagen verwendet werden.

3. Die Erweiterungszone muss die erforderliche Größe aufweisen, um die Abtretung des Anteils für den geförderten Wohnbau im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten. Die Wohnungen, die auf den Flächen für den geförderten Wohnbau errichtet werden, sind im Sinne von Artikel 79 zu konventionieren. Die Bindung wird, gegebenenfalls zusätzlich zur Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz, mit dem Zuweisungsbeschluss im Grundbuch angemerkt.

4. Nicht in Rechnung gestellt wird der vorhandene Baubestand, auch wenn dessen Abbruch im Durchführungsplan vorgesehen ist, bezogen auf jenes Flächenausmaß für die Aufteilung im Sinne des Absatzes 1, welches in Anwendung des der Zone eingeräumten Baumassenindexes und des in Artikel 35 vorgesehenen Nutzungskoeffizienten für die Errichtung der Baumasse erforderlich ist. Vor Genehmigung des Durchführungsplanes können Baukonzessionen für Arbeiten zur Konsolidierung, Restaurierung oder zum Abbruch und Wiederaufbau bestehender Gebäude erlassen werden, einschließlich der Erweiterung; diese ist auf der durch den vorhandenen Baubestand gebundenen Fläche bis zum Erreichen des der Zone eingeräumten Baumassenindexes zulässig. Die durch den vorhandenen Baubestand gebundene Fläche wird, nach Anhören der Baukommission der Gemeinde, mit Beschluss des Gemeindeausschusses festgelegt.

5. Umfasst eine Erweiterungszone Grundstücke, die Eigentum der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft oder von Wohnbaugenossenschaften sind, die ihrerseits über ein begünstigtes Darlehen verfügen, so ist die entsprechende Baumasse zur Gänze dem geförderten Wohnbau und/oder sekundären Erschließungsanlagen oder dem Bau von Wohnanlagen durch nicht gewinnorientierte Körperschaften vorzubehalten, welche die Förderung eines solidarischen Zusammenlebens von jungen Menschen und Senioren zum Ziel haben. Wenn die Größe der Zone es erfordert, können 15 Prozent der obgenannten Baumasse im Verhältnis zu den Erfordernissen der Zone für Dienstleistungstätigkeiten bestimmt werden.

6. Wenn eine Erweiterungszone ausschließlich Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften ist, ist die Gemeinde ermächtigt, bis zu 40 Prozent der Fläche der Erweiterungszone für den konventionierten Wohnbau zu bestimmen. Die Zuweisung dieser Flächen wird mit Gemeindeverordnung geregelt.“

(6) Artikel 39 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 39 (Erstellung des Durchführungsplanes)

1. Die Erstellung des Durchführungsplanes obliegt der Gemeinde. Der Planungsauftrag für neue Durchführungspläne für Zonen mit einer Fläche von mehr als 5.000 Quadratmetern wird grundsätzlich über einen Planungswettbewerb vergeben.

2. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, die Erstellung des Durchführungsplanes an die privaten Eigentümer zu übertragen, sofern eine private Initiative vorliegt. Eine private Initiative ist dann zulässig, wenn sich die Eigentümer von drei Viertel der Fläche der Erweiterungszone beteiligen. Der Entwurf des Durchführungsplanes, der durch die privaten Eigentümer erstellt wurde, ist der Gemeinde vorzulegen.

3. Die Eigentümer müssen einen Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung der Grundstücke sowie die Sondervollmacht für einen gemeinsamen Vertreter im Verfahren beilegen.

4. Der genehmigte Plan wird dem Bevollmächtigten der Grundeigentümer zugestellt, welcher hinsichtlich allfällig angebrachter Änderungen binnen 30 Tagen einen abgeänderten und von den Eigentümern genehmigten Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung unterbreiten kann.“

(7) Der Vorspann von Artikel 40 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Vor der Erteilung einzelner Baukonzessionen schließt die Gemeinde mit den Eigentümern der jeweiligen Baugrundstücke eine Vereinbarung ab, worin Folgendes vorzusehen ist:“

(8) Artikel 40/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Gemeinde kann Raumordnungsverträge mit Privaten oder öffentlichen Körperschaften abschließen, um im öffentlichen Interesse die Durchführung von Vorhaben zu erleichtern, die im Bauleitplan oder in einem Durchführungsplan vorgesehen sind. Die gesetzlichen Verpflichtungen der Vertragspartner werden davon nicht berührt.“

(9) Artikel 40/bis Absätze 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Für die Baugebiete oder die Baurechte, die ausgewiesen oder begründet werden, um die Verträge im Sinne dieses Artikels durchzuführen, kann von den Bestimmungen laut Artikel 37 abgewichen werden. Falls der Bau von Wohnungen vorgesehen ist, müssen 100 Prozent der entsprechenden Baumasse gemäß Artikel 79 konventioniert werden.

6. Die vertragsgegenständlichen Leistungen des Vertragspartners müssen in mittelbarem kausalem Zusammenhang stehen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände angemessen sein. Zur Feststellung der Angemessenheit muss ein Gutachten des Landesschätzamtes eingeholt werden, das unter anderem bestätigt, dass die Gegenleistungen nicht zu Ungunsten der öffentlichen Verwaltung gewichtet sind. Grundlage für die Schätzung bilden die Wertsteigerung, die sich infolge der Planungsmaßnahme ergibt, und der ökonomische Wert der Abweichung laut Absatz 5. Die Schätzung kann auch von vereidigten Freiberuflern auf der Grundlage der vom Landesschätzamt ausgearbeiteten und von der Landesregierung genehmigten verbindlichen Richtlinien vorgenommen werden. Der Vertragspartner muss seit mindestens 5 Jahren mehrheitlich Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft sein, ausgenommen bei Schenkungen und Erbschaften.

7. Die Flächen, die Gegenstand eines Raumordnungsvertrages im Sinne von Absatz 5 bilden, werden im Gemeindebauleitplan gekennzeichnet. Der Raumordnungsvertrag und die entsprechenden Änderungen des Gemeindebauleitplanes werden gemäß Artikel 19 genehmigt. Die Bewertung durch die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung beinhaltet auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung, die Zielsetzungen und Grundsätze nach diesem Artikel erfüllt sind.“

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