(1) Im Prüfungsprogramm für den jeweiligen Lehrberuf wird bestimmt, welche Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse Gegen-stand der Prüfung und der Bewertung sind. Das Programm enthält auch die Richtlinien für die Ausführung und Beschreibung des Arbeitsauftrages und für die Bewertung der Prüfungsaufgaben.
(2) Bei Lehrlingen mit Funktionsdiagnose oder klinischem Befund gemäß den geltenden Bestimmungen kommen in der Prüfungssituation individuell definierte Maßnahmen zur Anwendung. Im Fall eines Lehrlings mit Funktionsdiagnose und individuellen Lernzielen legt die Prüfungskommission auf Vorschlag der Integrationslehrperson in der Kommission ein zieldifferentes Prüfungsprogramm fest.
(3) Schriftliche, grafische oder praktische Prüfungsteile müssen von mindestens einem Kommissionsmitglied beaufsichtigt werden.
(4) Über den gesamten Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll verfasst, das von allen Kommissionsmitgliedern unterzeichnet wird.
(5) Mit Zustimmung des Kandidaten/der Kandidatin kann die Kommission es zulassen, dass Außenstehende der Prüfung beiwohnen.