(1) In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die im Schuljahr 2020/2021 mit Erfolg eine berufsbildende Schule abgeschlossen haben, ihre betriebliche Ausbildung jedoch wegen des COVID-19-Notstands nicht abschließen konnten, als Mindestlehrzeit für die Zulassung zu Lehrabschlussprüfungen, die im Zeitraum vom 15. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 stattfinden:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.