(1) Der Familienbeirat wird als beratendes Organ der Landesregierung zu familienrelevanten Themen eingesetzt.
(2)Der Familienbeirat besteht aus:
(2/bis) Den Vorsitz des Familienbeirats übernimmt der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin für Familie. 13)
(3) Der Familienbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode aufgrund der Vorschläge der vertretenen Bereiche ernannt. Die Landesregierung genehmigt die Geschäftsordnung des Familienbeirates.
(4) Der Beirat trifft sich mindestens dreimal im Jahr und hat folgende Aufgaben:
(5) Die Aufgaben bestehender oder vorgesehener Beiräte, welche sich ausschließlich mit familienrelevanten Themen befassen und nicht von eigenen Gesetzen vorgesehen sind, werden dem Familienbeirat zugeteilt.