(1) Das Land trägt zur Unterstützung der Familien und zum Familienlastenausgleich bei, sei es durch direkte finanzielle Leistungen, sei es durch die Gewährleistung und Förderung entsprechender Begünstigungen. Diese Maßnahmen umfassen sowohl die Leistungen, welche direkt von diesem Gesetz vorgesehen sind, als auch die Maßnahmen, welche von anderen Bereichsgesetzen, wie beispielsweise Bildungsförderung, öffentliches Transportwesen, Wohnbau, Sozialwesen und Gesundheitswesen vorgesehen sind und ebenfalls zu Gunsten der Familien gehen.
(2) Dazu werden vom Land folgende Maßnahmen getroffen: