(1) Die Gemeinde gewährleistet den Mitgliedern der Lawinenkommission eine angemessene Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung.
(2) Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Lawinenkommission das in den Regionalbestimmungen vorgesehene Sitzungsgeld. Sie erstattet ihnen die Kosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Lawinenkommission anfallen.
(3) Die Gemeinde stellt den Mitgliedern der Lawinenkommission alle notwendigen Gerätschaften, Betriebsmittel, Materialien sowie persönliche Schutz- und Notfallausrüstungen zur Verfügung.