(1) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„e) Erklärung der zuständigen Gemeinde, dass die Anlage im Bauleitplan oder im Register der Pisten und Aufstiegsanlagen laut Artikel 5/ter des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, eingetragen ist. Die Eintragung im obgenannten Register ersetzt die Unterlagen gemäß Buchstaben b), c) und d) dieses Absatzes.“
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.