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l) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2013, Nr. 61)
Anbau, Sammeln, Verarbeitung und Vermarktung von Heilpflanzen, Kräutern und wild wachsenden Pflanzen 2)

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Februar 2013, Nr. 9.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.

Art. 1 (Anwendungsbereich) 

(1) Diese Verordnung regelt den Anbau, das Sammeln, die Verarbeitung und die Vermarktung von Heilpflanzen, Kräutern und wild wachsenden Pflanzen; sie führt Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, durch. 3)

(2) Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Verordnung geregelt ist, gelten die Definitionen und Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze, Staatsgesetze und EU-Vorschriften sowie jene aus entsprechenden Abkommen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen.

(3) Für folgende Fälle gilt diese Verordnung nicht:

  1. Anbau, Sammeln, Verarbeitung und Vermarktung von Heilpflanzen, Kräutern, wild wachsenden Pflanzen oder Teilen davon, die traditionell zur Dekoration verwendet werden, 4)
  2. Haushaltsmittel auf der Basis von aus Heilpflanzen gewonnenen Substanzen und Zubereitungen, die vorwiegend der Parfümierung von Räumen dienen und gegebenenfalls eine insektenvernichtende oder insektenabweisende Restwirkung haben; es darf sich dabei weder um Lebensmittel noch um Kosmetika oder Arzneimittel handeln,
  3. Anbau, Erstverarbeitung und Vermarktung von Heilpflanzen oder Teilen davon, die traditionell als Gewürzpflanzen verwendet werden, sofern sie nicht zur Herstellung von Aufgussgetränken bestimmt sind. 5)
3)
Art. 1 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
4)
Der Buchstabe a) des Art. 1 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 8.
5)
Der Buchstabe c) des Art. 1 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 8.

Art. 2 (Anbau, Ernte, Verarbeitung und Vermarktung von Kräutern für den Lebensmittelbereich) 6)

(1) Der Anbau, die Ernte, die Verarbeitung und die Vermarktung von Kräutern für Aufgüsse und weitere Anwendungen im Lebensmittelbereich sind in Südtirol erlaubt, sofern die Vorschriften dieses Dekrets beachtet werden. 7)

(2) Sowohl beim konventionellen als auch beim ökologischen Anbau und bei der Ernte der Kräuter werden die Regeln der guten Anbaupraxis angewandt. Das Ausbringen von Gülle und Mist während der Vegetationszeit ist verboten.

(3) Die angebauten Kräuter dürfen nur in naturbelassenem Zustand, auch getrocknet, frei vermarktet werden, und zwar für die Zubereitung von einfachen Aufgussgetränken, gemischten Aufgussgetränken, als Gewürze oder für andere Verwendungen als Lebensmittel. 8)

6)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
7)
Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
8)
Art. 2 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe g)  des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.

Art. 3 (Anbau, Ernte, Erstverarbeitung und Vermarktung von Heilpflanzen) 9)

(1) Der Anbau, die Ernte, die Erstverarbeitung und die Vermarktung von Heilpflanzen sind in Südtirol erlaubt, sofern die Vorschriften dieses Dekrets beachtet werden. 10)

(2) Sowohl beim konventionellen als auch beim ökologischen Anbau und bei der Ernte der Heilpflanzen werden die Regeln der guten Anbaupraxis angewandt. Das Ausbringen von Gülle und Mist während der Vegetationszeit ist verboten.

(3) Wer Heilpflanzen gemäß dieser Verordnung anbaut, darf auch die Tätigkeiten der Erstverarbeitung vornehmen, wie das Trocknen, Waschen, Entblättern, Sortieren und Schneiden. Jede andere Verarbeitung darf nur von Personen vorgenommen werden, die ein Laureatsdiplom in Chemie, Pharmazie oder pharmazeutischer Technologie oder ein Diplom in Heilpflanzkunde besitzen. Dies gilt nicht für Verarbeitungen, die in Südtirol Tradition haben, wie die Destillation der ätherischen Öle der Latschenkiefer, Zirbelkiefer, des Wachholders oder der Fichte, für Fichtenhonigsirup und für ähnliche Verarbeitungen.

(4) Die angebauten Heilpflanzen dürfen nur in naturbelassenem Zustand, auch getrocknet, an Subjekte vermarktet werden, die laut den geltenden staatlichen Bestimmungen befugt sind, Heilpflanzen zu verarbeiten, wie Apothekerinnen und Apotheker, Pharmabetriebe, Heilkräuterexpertinnen und Heilkräuterexperten sowie andere Befugte. 11)

9)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
10)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
11)
Art. 3 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.

Art. 4 (Sammeln, Verarbeitung und Vermarktung von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen) 12)

(1) Das Sammeln von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen zu kommerziellen Zwecken und die unentgeltliche oder entgeltliche Abgabe an Restaurationsbetriebe sind in Südtirol erlaubt, sofern die Vorschriften dieses Dekrets beachtet werden, und die betreffenden Personen die Voraussetzungen laut Artikel 5 besitzen. 13)

(2) Die gesammelten wild wachsenden Heilpflanzen dürfen nur unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 3 und Artikel 5 verarbeitet und vermarktet werden. 14)

(3) Die gesammelten Wildkräuter und –pflanzen dürfen nur unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 5 verarbeitet und vermarktet werden.  15)

12)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
13)
Art. 4 Absatz 1 so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
14)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
15)
Art. 4 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.

Art. 5 (Voraussetzungen für den Anbau von Heilpflanzen und für das Sammeln von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen) 16)

(1) Wer Heilpflanzen zur Erstverarbeitung und zur Vermarktung anbauen will und wer wild wachsende Heilpflanzen, Kräuter und andere Pflanzen sammeln will, um sie zu vermarkten, muss eine der folgenden Voraussetzungen besitzen: 17)

  1. Laureatsdiplom in Chemie, Pharmazie oder pharmazeutischer Technologie, Laureatsdiplom in Biologie oder Naturwissenschaften oder ein nach den geltenden Bestimmungen gleichgestelltes Laureatsdiplom,
  2. Diplom in Heilpflanzenkunde, das zur Ausübung des Berufs Heilkräuterexperte/Heilkräuterexpertin befähigt,
  3. Zertifikat der beruflichen Qualifikation „Anbau, Ernte und Vermarktung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Wildkräutern“ gemäß Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen. 18)

(2) Die betreffende Person muss das Land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg und die gebietsmäßig zuständige Gemeinde mindestens 30 Tage vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit laut Absatz 1 schriftlich darüber in Kenntnis setzen und die Heilpflanzen, die angebaut, gesammelt, verarbeitet und vermarktet werden, im Einzelnen anführen, mit Angabe der Erntezeit der einzelnen Heilpflanzen. Das Versuchszentrum kann der betreffenden Person mindestens zehn Tage vor dem in der Meldung angeführten Tätigkeitsbeginn Vorschriften erteilen. 19)

(3) Die Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn wild wachsende Brombeeren, Preiselbeeren, Schwarzbeeren, Himbeeren Erdbeeren, Holunderbeeren und ähnliche Beeren für die Vermarktung als frisches Obst gesammelt werden. 20)

(4) Wenn der Anbau von Heilpflanzen zur Erstverarbeitung und zur Vermarktung sowie das Sammeln von wild wachsenden Pflanzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgen, so können die Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 auch von Seiten der am Unternehmen beteiligten Familienangehörigen im Sinne von Artikel 230/bis des Zivilgesetzbuches erfüllt werden. 21)

16)
Die Überschrift von Art. 5 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
17)
Art. 5 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstaben f)  und h) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
18)
Der Buchstabe c) des Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
19)
Art. 5 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
20)
Art. 5 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.
21)
Art. 5 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. August 2016, Nr. 28, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe f) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.

Art. 6 (Lehrgang und Zertifizierungsprüfung für die berufliche Qualifikation „Anbau, Ernte und Vermarktung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Wildkräutern“)

(1)  Um das Zertifikat laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) zu erhalten, muss die interessierte Person einen verpflichtenden Lehrgang von mindestens 150 Stunden besuchen und die entsprechende Zertifizierungsprüfung bestehen. Durch den Lehrgang werden jene Kompetenzen entwickelt, die in der beruflichen Qualifikation „Anbau, Ernte und Vermarktung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Wildkräutern“ festgelegt sind.

(2)  Der Lehrgang wird von der Fachschule Laimburg und der Fachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau in italienischer Sprache in Zusammenarbeit mit dem Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg und der Agentur Landesdomäne organisiert.

(3)  Die Zertifizierungsprüfung wird von einer Kommission durchgeführt, die nach den geltenden Kriterien für die Zertifizierung der Kompetenzen ernannt wird. Die Zertifizierungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil sowie einem Fachgespräch.  22)

22)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.

Art. 6/bis  (Übergangsbestimmung)

(1) Befähigungsnachweise, die vor dem 1. Juli 2022 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 23)

23)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.

Art. 7  24)

24)
Art. 7 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. März 2016, Nr. 11, und später aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.

Art. 8 (Räume und Materialien)

(1) Die Räume, in denen die Verarbeitung von Kräutern für den Lebensmittelbereich erfolgt, müssen die Mindestvoraussetzungen laut Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllen. In jedem Fall müssen Bereiche oder Räume, in denen Heilpflanzen getrocknet werden, den tatsächlichen hygienischen Erfordernissen der durchgeführten Tätigkeit Rechnung tragen.

(2) Die Geräte zum Trocknen von Heilpflanzen und Kräutern können aus nicht behandeltem Naturholz, das sich in einwandfreiem Zustand befindet, bestehen.

Art. 9 (Meldung des Tätigkeitsbeginns) 

(1) Die Tätigkeit der Verarbeitung, die Tätigkeit der Vermarktung oder die Tätigkeit der Verarbeitung und des Verkaufs von Kräutern und Heilpflanzen als Lebensmittel darf aufgenommen werden, sobald sie der Gemeinde gemeldet wurde. Die Meldung der Aufnahme des Tätigkeitsbeginns erfolgt nach den Verfahren, die auf Landesebene für die Meldung des Tätigkeitsbeginns im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, in geltender Fassung, vorgesehen sind. 25)

25)
Art. 9 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 8. August 2022, Nr. 20.

Art. 10 (Überwachung)

(1) Das Personal der Dienste für öffentliche Hygiene und der Marktpolizei überwacht im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit die korrekte Anwendung dieser Verordnung.

Art. 11 (Änderungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, „Herstellung, Verarbeitung und öffentlicher Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten“)

(1) Artikel 5 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

„5. Andere Verkaufsformen für die Produkte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind das Haustürgeschäft, der Verkauf am Kiosk, in Schulen und Betrieben, auch durch Automaten, der Online-Verkauf im Internet und Ähnliches.“

(2) Nach Artikel 5 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10, wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„6. In Schulen und Betrieben können auch verzehrfertige Speisen und Getränke verkauft werden; die hierfür verwendeten Produkte können auch von anderen Direktvermarktern stammen, sofern die Bestimmungen laut Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, beachtet werden. Brot und Backwaren, die gemäß Ministerialdekret vom 18. Juli 2000 als traditionelle Lebensmittel bezeichnet sind, dürfen auch von anderen Südtiroler Betrieben stammen.“

Art. 12 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2008, Nr. 52,
  2. das Dekret des Landeshauptmanns vom 8. August 1988, Nr. 20.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen

 

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ActionActionArt. 5 (Voraussetzungen für den Anbau von Heilpflanzen und für das Sammeln von wild wachsenden Heilpflanzen, Kräutern und anderen Pflanzen) 
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