(1) Für das Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien ist die Gemeinde zuständig.
(2)Umfasst das Einzugsgebiet einer Tourismusorganisation mehrere Gemeinden, so ist jene Gemeinde für das Kontrollverfahren zuständig, in der die genannte Organisation ihren Hauptsitz hat. 27)
(3) Solange die Steuersubstitute, das Land oder die Gemeinden keine schriftliche Beanstandung bei der Kontrollgemeinde einreichen und keine Regelwidrigkeiten festgestellt werden, gelten die Qualitätskriterien als erfüllt, wenn die Tourismusorganisationen jährlich bei den zuständigen Gemeinden und bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung folgende Dokumente in digitaler Form hinterlegt haben:
- bis 30. November das Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsvoranschlages für das folgende Haushaltsjahr,
- bis 30. Juni eine Kopie der Abschlussrechnung über das vorhergehende Haushaltsjahr und des Tätigkeitsberichtes mit einer Abrechnung über die Verwendung der öffentlichen Zuwendungen. 28)
(3-bis) Bis 31. Jänner jeden Jahres hinterlegen die Tourismusorganisationen in digitaler Form bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung eine Erklärung über den im Vorjahr erreichten Eigenfinanzierungsbetrag. 29)
(4) Die für Tourismus zuständige Landesabteilung und alle zuständigen Gemeinden können jederzeit kontrollieren, ob die öffentlichen Geldmittel rechtmäßig verwendet und die Qualitätskriterien erfüllt werden.
(5)Die für Tourismus zuständige Landesabteilung führt jährlich bei mindestens sechs Prozent der zum 1. Jänner bestehenden Tourismusorganisationen Stichprobenkontrollen durch. 30)
(6) Eventuelle Regelwidrigkeiten werden den Gemeinden mitgeteilt, welche dementsprechend die Zuweisung der Geldmittel aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe kürzen können.