(1) Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Landesgesetzes pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:
(1/bis) Ab 1. Jänner 2018 wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Absatz 1 pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:
(2)Die Gemeinde kann, mit Beschluss des Gemeinderates, die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben auf maximal 2,50 Euro erhöhen, sofern ein entsprechendes Gutachten der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation vorliegt. Die Erhöhung betrifft alle Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes und hat grundsätzlich proportional zu erfolgen. In diesem Fall wird die Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet. Bei Diensten und Aktionen, die alle Beherbergungskategorien betreffen, kann die Erhöhung allerdings auch für alle Beherbergungskategorien im selben Ausmaß erfolgen. Sämtliche Einnahmen aus der Erhöhung werden der örtlich zuständigen Tourismusorganisation zugewiesen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 6. 8)
(2/bis) Die Erhöhung laut Absatz 2 ist als Zusatzbetrag zur jeweiligen Gemeindeaufenthaltsabgabe laut den Absätzen 1 und 1/bis zu verstehen. 9)
(3) Die Erhöhung der Abgabe wird bis zum 30. Juni beschlossen und ab 1. Jänner des zweiten darauf folgenden Jahres angewandt.
(4) Die von der Gemeinde festgesetzten Beträge der Gemeindeaufenthaltsabgabe werden ohne Auf- und Abrundung eingehoben. 10)