(1) Diese Durchführungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, unbeschadet der Bestimmung nach Absatz 2. 20)
(2) In erster Anwendung kann die Gemeinde die Erhöhung der Abgabe bis zum 30. November 2013 mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 beschließen. 21)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.