(1)Gleichzeitig mit der Vorlage der Erklärung laut Artikel 9 überweisen die Steuersubstitute die im vorhergehenden Monat eingehobenen Beträge an die zuständige Gemeinde. 11)
(2) 12)
(3)Die Gemeinde überweist die eingegangenen Beträge innerhalb von 15 Tagen ab Verfall des Einzahlungstermins der örtlich zuständigen Tourismusorganisation und der IDM für die Weiterleitung an die zuständige Außenstelle. 13)