(1) Hat die verstorbene Person nicht die Verstreuung der Asche verfügt, wird diese in eine Urne aus widerstandsfähigem Material für die Zwecke der Aufbewahrung gegeben, welche versiegelt und außen mit dem Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Todestag der verstorbenen Person versehen wird.
(2) Die Urne gemäß Absatz 1 kann unter Berücksichtigung des Willens der verstorbenen Person: