In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1925
Sonderförderaktion: Mietzuschüsse an Unternehmen (abgeändert mit Beschluss Nr. 865 vom 03.06.2013 und Beschluss Nr. 1345 vom 09.09.2013)

...omissis...

zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung wird folgende Sonderförderaktion genehmigt:

Inhalt und Ziel:
Es werden neue unternehmerische Tätigkeiten unterstützt, indem die Mietzinsen der für die Ausübung der Tätigkeit angemieteten Immobilien gefördert werden. Die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere, die Fusion oder die Aufspaltung einer Gesellschaft und jede andere Änderung, die eine bloße Fortführung einer bereits vorher auf Landesgebiet ausgeübten Tätigkeit bildet, werden nicht als neue Tätigkeiten berücksichtigt. Die Förderaktion betrifft die Mietzinsen der ersten zwei Jahre ab Ansiedlung bzw. Datum des Mietvertrages.

Dauer:
Die Förderaktion beginnt mit 01.01.2013 und endet mit 31.12.2014. Eventuell bereits vor dem 1. Jänner 2013 eingereichte Beitragsgesuche können ebenfalls für die Sonderförderaktion berücksichtigt werden.

Ausmaß der Förderung:
Es kann ein Beitrag von 75% im ersten und 50% im zweiten Jahr auf den Mietzins, im Rahmen der „de minimis-Regelung“, gewährt werden. Der zugelassene Mietzins darf nicht den vom „Osservatorio Mercato Immobiliare - OMI“ zum Zeitpunkt der Genehmigung festgelegten Höchstwert überschreiten. Die Genehmigung und Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Ablauf der zwei Jahre und nach Vorlage des registrierten Mietvertrages.

Voraussetzung:
Die Begünstigten müssen nach zwei Jahren mindestens vier Mitarbeiter beschäftigen. Unter Mitarbeiter versteht man auch die mitarbeitenden Familienmitglieder, die Lehrlinge und die Auszubildenden. Es wird die Beschäftigtenanzahl der letzten sechs Monate berücksichtigt.

Beitragsbegünstigte:
Den Mietzuschuss kann ein Unternehmen erhalten, das eine neue Tätigkeit ausübt. In folgenden Fällen wird von einer „neuen Tätigkeit“ ausgegangen:

a) wenn das Unternehmen bisher in Südtirol noch keine Tätigkeit ausgeübt hat,

b) wenn die neue Tätigkeit im Handelsregister durch einen neuen ATECO-Kodex ersichtlich wird, den das Unternehmen bisher nicht hatte,

c) wenn die neue Tätigkeit im Handelsregister durch eine neue Tätigkeitsbeschreibung ersichtlich wird, die das Unternehmen bisher nicht hatte.

Die Begünstigten müssen zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages mindestens vier Personen mehr beschäftigen, als zum Zeitpunkt des Abschlusses desselben Mietvertrages. Davon ausgenommen sind Nahversorgungsunternehmen laut Definition der Anwendungsrichtlinien zum LG 4/97, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 599 vom 15.04.2013. Unter Beschäftigte versteht man die Angestellten des Unternehmens, die mitarbeitenden Familienmitglieder, die Lehrlinge und die Auszubildenden; ausgenommen sind die Inhaber/innen bzw. Gesellschafter/innen und die Mitarbeiter/innen mit eigener Mehrwertsteuer-Position. Die Beschäftigung muss in Südtirol erfolgen und mindestens für den Zeitraum der letzten sechs Monate der mindestens 24 Monate umfassenden Dauer des Mietvertrages nachgewiesen werden.

Mietverträge, Untermietverträge, Pachtverträge:
Neben den Räumen, die zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden, können die geförderten Mietverträge auch Parkplätze, Garagen und andere betriebliche Nebenräume beinhalten, sofern im Zusammenhang mit der Tätigkeit und/oder im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten.

Mietverträge im Falle von Betriebsübernahme können gefördert werden, sofern die neuen Mieter die Voraussetzungen des Beitragsbegünstigten erfüllen.

Mietverträge, abgeschlossen zwischen Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner oder verbundenen Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 800/2008, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zur Förderung zugelassen.

Es können auch die Mietzinse für Objekte in Untermiete gefördert werden. Weiters können auch Pachtverträge berücksichtigt werden, sofern im Vertrag die Höhe des für die Betriebsräume zu entrichtenden Mietzinses genau festgelegt ist.

Für Miet- und Pachtverträge, die vor dem 01.01.2013 abgeschlossen worden sind, können nur die Mietzinse ab diesem Datum zur Förderung zugelassen werden.

Gesuchseinreichung:
- es kann ein Förderungsantrag pro Jahr für ein und dieselbe Betriebsstätte eingereicht werden,

- der Antrag muss vor Abschluss des Mietvertrages bei der Abteilung 35 der Landesverwaltung eingereicht werden. Davon ausgenommen sind Mietverträge, die ab dem 01.10.2012 abgeschlossen worden sind. Für diese können die Anträge, sofern nicht bereits eingereicht, innerhalb 31.12.2013 eingereicht werden, wobei als zugelassene Mietkosten jedoch nur die Mietzinse ab dem 01.01.2013 herangezogen werden,

- die Anträge können zusätzlich zu anderen Förderungsanträgen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 4/97 eingereicht werden.

Vereinbarkeit mit der gemeinschaftlichen Regelung der staatlichen Beihilfen:
Die hier genannten Beihilfen werden als „De minimis-Beihilfen“ in Anlehnung an die EU-Verordnung Nr. 1998/2006 gewährt.

Wirksamkeit:
Diese Bestimmungen gelten ab Datum dieses Beschlusses, auch für alle aufliegenden und noch nicht abgeschlossenen Beitragsanträge.

Für all jene Inhalte, die hier nicht ausdrücklich erwähnt sind, gelten die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 599 vom 15.04.2013, in geltender Fassung, genehmigten Förderungskriterien.

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 75
ActionAction Beschluss vom 9. Januar 2012, Nr. 18
ActionAction Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 110
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 164
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 194
ActionAction Beschluss vom 13. Februar 2012, Nr. 203
ActionAction Beschluss vom 27. Februar 2012, Nr. 288
ActionAction Beschluss vom 5. März 2012, Nr. 326
ActionAction Beschluss vom 12. März 2012, Nr. 341
ActionAction Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 385
ActionAction Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 409
ActionAction Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 428
ActionAction Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 474
ActionAction Beschluss vom 7. Mai 2012, Nr. 630
ActionAction Beschluss vom 14. Mai 2012, Nr. 690
ActionAction Beschluss vom 21. Mai 2012, Nr. 762
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 819
ActionAction Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 25. Juni 2012, Nr. 925
ActionAction Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 999
ActionAction Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
ActionAction Beschluss vom 9. Juli 2012, Nr. 1066
ActionAction Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1113
ActionAction Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1114
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1134
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1141
ActionAction Beschluss vom 17. August 2012, Nr. 1214
ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1220
ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1250
ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1283
ActionAction Beschluss vom 3. September 2012, Nr. 1299
ActionAction Beschluss vom 10. September 2012, Nr. 1324
ActionAction Beschluss vom 10. September 2012, Nr. 1361
ActionAction Beschluss vom 17. September 2012, Nr. 1397
ActionAction Beschluss vom 17. September 2012, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1426
ActionAction Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1427
ActionAction Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1435
ActionAction Beschluss vom 1. Oktober 2012, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 22. Oktober 2012, Nr. 1541
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1611
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1612
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1613
ActionAction Beschluss vom 26. November 2012, Nr. 1757
ActionAction Beschluss vom 26. November 2012, Nr. 1758
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1768
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1798
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1802
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1814
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1816
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1817
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1820
ActionAction Beschluss vom 10. Dezember 2012, Nr. 1864
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1904
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1925
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2012, Nr. 1983
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2012, Nr. 2019
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis