1. Nach Vorlage folgender Unterlagen werden die Beiträge mit Dekret des zuständigen Landesrates genehmigt und anschließend ausbezahlt:
a) definitiver Zuweisungsbeschluss, in Original oder beglaubigter Kopie, im Falle des in den Artikeln von 46 bis 50/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Zuweisungsverfahrens;
b) Kauf- oder Leasingvertrag, in Original oder beglaubigter Kopie, unterzeichnet nach Einreichung des Antrages sowie der mit der zuständigen Körperschaft unterzeichnete Vertrag, in Original oder beglaubigter Kopie, im Fall des im Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13, in geltender Fassung, geregelten Vertragsverfahrens;
c) Kauf- oder Leasingvertrag, in Original oder beglaubigter Kopie, unterzeichnet nach Einreichung des Antrages im Fall des Erwerbs von Flächen von Privaten und kein Zuweisungs – bzw. Vertragsverfahren stattfindet;
d) Antrag an das Grundbuchsamt, mit Angabe der Tagebuchzahl, betreffend die Eintragung des Eigentumsrechtes, oder Grundbuchsauszüge, -beschlüsse, -dekrete.
Zwecks Begutachtung der Anträge können die Ämter technische Gutachten und Schätzungen bei externen Experten oder bei solchen innerhalb der Landesverwaltung einholen.
2. Wird, in den Fällen sub Buchstaben a) b) und c), in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen oder wird, bei Auflösung der Einzelfirma/Gesellschaft oder bei Auflassung der Tätigkeit, dieselbe von einem oder mehreren der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen/Gesellschaft weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über, vorausgesetzt, dass diese die Bedingungen gemäß dieser Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.
3. Der Direktor des zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung der Förderungen nach Genehmigung derselben mittels Dekretes des zuständigen Landesrates und nach Vorlage der sub Artikel 6, Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen.
4. Die Ablehnung des Antrages wird mit Dekret des zuständigen Landesrates verfügt.
5. Sollte das antragstellende Unternehmen den eingereichten Antrag vor dem Genehmigungsdekret zurückziehen, wird der Antrag von der zuständigen Dienststelle archiviert.