1. Die Förderungsanträge werden, soweit vollständig, in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in welcher sie in der zuständigen Dienststelle eingereicht werden.
2. Es kann auch eine Reihung nach dem Fortschritt der Erwerbsprozedur erfolgen. Gesuche um Förderung des Ankaufs aus strukturschwachen Gebieten können vorrangig behandelt werden.
3. Für die Beitragsanträge, welche die vorliegenden Richtlinien betreffen, bestätigt die zuständige Dienststelle, auf Basis der abgegebenen Erklärungen und Unterlagen und vorbehaltlich einer späteren detaillierten Überprüfung, schriftlich, dass der Erwerb von Gewerbebauland grundsätzlich den Zulassungsvoraussetzungen gemäß vorliegender Richtlinien entspricht. Ab Erhalt derselben Mitteilung läuft eine maximale Frist von fünf Jahren, innerhalb welcher der Erwerb des Gewerbebaulandes gemäß nachstehendem Artikel dokumentiert werden muss. Besagte Frist kann auf einen begründeten Antrag hin verlängert werden.
4. Die zugelassenen Investitionssummen werden auf ganze Euro 100,00 abgerundet.
5. Die Festlegung der geförderten Flächen erfolgt auf Grund der definitiven Kaufverträge bzw., wo erforderlich, der Ansiedlungsmaßnahmen bzw. der Maßnahmen zur Anlastung der Kosten für die öffentlichen Flächen, welche von den für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaften genehmigt wurden. Die Angabe im Gesuch der Flächen für welche die Förderung beantragt wird ist indikativ.