1. Die Anträge um Förderung müssen vor Erwerb der Fläche zur Ansiedlung oder Erweiterung eines Betriebes eingereicht werden.
Insbesondere müssen die Anträge wie folgt eingereicht werden:
a) vor Unterzeichnung der einseitigen Verpflichtserklärung im Falle des in den Artikeln von 46 bis 50/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in geltender Fassung, vorgesehenen Zuweisungsverfahrens, und falls der Antragsteller nicht bereits Eigentümer der Fläche ist;
b) vor Abschluss des Vertrages im Fall des im Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, geregelten Vertragsverfahrens und nur für den Fall, dass die Fläche von der zuständigen Körperschaft übertragen wird;
c) vor Abschluss des Kaufvertrages im Fall des Erwerbs von Flächen von Privaten.
Ausgabenbelege oder Zahlungen, die auch nur zum Teil vor Einreichdatum des Antrags ausgestellt oder getätigt worden, bewirken den Ausschluss der Investition von der Förderung.
2. Großunternehmen müssen bei Antragstellung, neben den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, auch nachweisen, dass sie infolge der Förderung den Umfang oder die Reichweite oder den Gesamtbetrag des Vorhabens signifikant erhöhen oder den Abschluss desselben/derselben signifikant beschleunigen können.
3. Die Anträge, abgefasst auf eigenen, von der zuständigen Dienststelle bereitgestellten Vordrucken und, sofern vorgesehen, mit Stempelmarke versehen, sind bei der zuständigen Dienststelle entweder direkt oder über Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens delegierte Personen einzureichen. Sie enthalten Angaben zur Tätigkeit und zur Größenordnung des Unternehmens laut EU-Parameter, zum geplanten Erwerb von Gewerbebauland sowie alle Daten, die zur Feststellung der Zulässigkeit derselben erforderlich sind. Sobald in der zuständigen Dienststelle die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, können die Anträge auch „online“ eingereicht werden.
4. In den Genuss der Förderung kommen nur Betriebe, die in Südtirol angesiedelt sind bzw. werden, sowie in Südtirol gelegene Flächen. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb derselben noch bei anderen öffentlichen Körperschaften eine Förderung beantragt werden.
5. Gewerbeflächen, die im Rahmen einer Betriebsabtretung übertragen werden, sind nur dann zugelassen, wenn im Abtretungsvertrag ihr Wert eigens bestimmt ist.
6. Die Anträge enthalten folgende Angaben:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Angaben zur Tätigkeit,
c) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
d) Angaben über den Standort des Vorhabens,
e) obligatorische und bindende Angabe der geplanten Kosten des Vorhabens.