1. Die Förderungen können Unternehmen, die vorwiegend eine Industrie-, Handwerks- oder Großhandelstätigkeit ausüben für die Ansiedelung und Erweiterung ihrer Betriebe in Gewerbegebieten von Landes- oder Gemeindeinteresse wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines einmaligen Beitrages,
b) in Form einer Reduzierung des Zuweisungspreises.
2. Förderungen, welche die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreiten, werden zur Gänze ausschließlich als „de minimis - Förderung“ (s. Artikel 12, Absatz 1) gewährt.
3. Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder de minimis-Förderung (s. Artikel 12, Absatz 1). Die freigestellte Förderung entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABI. L214 vom 9.8.2008, S. 3)
4. Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet und das begünstigte Unternehmen bereits de minimis-Beihilfen im Ausmaß von 200.000 Euro erhalten hat, wird die Förderung nur innerhalb der in den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen gewährt.
5. Die in den vorliegenden Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Beihilfen dürfen für dieselben förderfähigen Kosten mit anderen staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87, Absatz 1 des EG-Vertrages und mit „De minimis“- Förderungen (s. Artikel 12, Absatz 1) kumuliert werden, sofern die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der EU-Kommission genehmigten Beihilferegelung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden.
6. Es können auch jene Einzelunternehmen und Gesellschaften Förderungen für Investitionen gemäß dieser Richtlinien erhalten, welche die geförderten Güter anderen Unternehmen zur Ausübung der laut dieser Richtlinien zugelassenen Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abschnitt V. des Landesgesetzes Nr. 13/1997 für zugewiesene Liegenschaften, muss in diesem Fall zwischen dem begünstigten Unternehmen und dem Unternehmen, welchem die geförderten Güter zur Verfügung gestellt werden, eine Beteiligung von mindestens 30% bestehen oder eine Übereinstimmung von mindestens 30% zwischen den Gesellschaftern der nach einer Spaltung der beitragsempfangenden Gesellschaft neu entstandenen Gesellschaft, ohne Beteiligung von dritten Gesellschaftern, gegeben sein.
Die genannten Bedingungen gelten für den gesamten Zeitraum laut folgendem Artikel 7, der für die Zweckbestimmung der geförderten Güter vorgesehen ist
In obgenannten Fällen muss das Ausmaß der Förderung jener Förderung entsprechen, die den Unternehmen, welchen die geförderten Güter zur Verfügung gestellt werden, im Sinne dieser Richtlinien zustehen würden.
7. Der Erwerb von Gewerbeflächen, welche für Betriebe mit vorrangiger Tätigkeit Erzeugung von Energie bestimmt sind, wird nicht gefördert. Zur Förderung zugelassen sind lediglich die Gewerbeflächen für Biogasanlagen, welche örtlich anfallende Substrate im Zusammenhang mit der örtlichen Landwirtschaft und Viehzucht verwenden.
8. Es werden auch jene Kosten zur Förderung zugelassen, welche von den Unternehmen für den Erwerb der öffentlichen Flächen getragen werden, auch wenn diese Flächen direkt von der zuständigen öffentlichen Körperschaft erworben werden.