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e) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 201)
Bestimmungen zur Lärmbelastung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. Dezember 2012, Nr. 51.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz legt Regeln für den Schutz vor Lärmbelastung der Umwelt und des Wohnbereichs fest, wie vom Gesetz vom 26. Oktober 1995, Nr. 447, „Legge quadro sull’inquinamento acustico” (Rahmengesetz über die Lärmbelastung) vorgesehen; es verfolgt dabei das Ziel, die Lebensqualität zu erhöhen und die menschliche Gesundheit zu schützen.

(2) Dieses Gesetz legt Maßnahmen zur Prävention und Verminderung der Lärmbelastung und zur Sanierung von lärmbelasteten Gebieten sowie Kriterien fest, auf deren Basis die Gemeinden ihr Gebiet in Bezug auf die Lärmbelastung klassifizieren.

(3) Dieses Gesetz wird außer in den ausdrücklich angeführten Fällen nicht angewandt bei:

  1. Lärmbelastung am Arbeitsplatz, welche durch eigene Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer geregelt ist,
  2. Lärmbelastung durch einzelne Fahrzeuge oder durch Militärfahrzeuge bzw. militärische Tätigkeiten,
  3. Lärmbelastung durch das Verhalten von Personen, durch Haushaltstätigkeiten und durch Tiere,
  4. Lärmbelastung durch elektroakustische Anlagen für den Zivilschutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
  5. Lärmbelastung durch Infra- und Ultraschall.
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 517 del 30.12.1991 - Sanità - Inquinamento acustico - D.P.C.M. in tema di limiti massimi di esposizione al rumore negli ambienti abitativi e nell'ambiente esterno

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. „Lärmbelastung“ die Immission von Lärm im Wohnbereich oder im Freien, der zu Belästigung, zu Ruhestörung, zur Beeinträchtigung von menschlichen Tätigkeiten, zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder zur Schädigung der Ökosysteme oder der materiellen oder kulturellen Güter führt oder der die normale Nutzung des Wohnbereiches oder von Bereichen im Freien beeinträchtigt;
  2. „Wohnbereich“ jeden Bereich innerhalb eines Gebäudes, der für den Aufenthalt von Personen oder Gemeinschaften bestimmt ist und für verschiedene Aktivitäten genutzt wird, mit Ausnahme der Räume für Produktionstätigkeiten, auf welche dieses Gesetz nur beschränkt auf die Lärmimmission externer Lärmquellen Anwendung findet;
  3. „Umgebungslärm“ unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, den die im Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr oder Flugverkehr eingesetzten Verkehrsmittel erzeugen oder der von Geländen für gewerbliche Tätigkeiten ausgeht;
  4. „ortsfeste Lärmquellen“ technische Anlagen von Gebäuden und andere auch nur vorübergehend in Gebäuden installierte Anlagen, die zu Lärmemissionen führen, Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen, Aufstiegsanlagen, Industrieanlagen, Handwerks-, Handels- und landwirtschaftliche Betriebe, Parkplätze, Flächen, die für den Warenumschlag genutzt werden, Depots von Transportmitteln für den Personen- und Güterverkehr, Sport- und Freizeitstätten;
  5. „mobile Lärmquellen“ alle nicht unter Buchstabe d) genannten Lärmquellen;
  6. „Empfänger“ den Bereich, in dem sich regelmäßig Personen zur Ausübung verschiedener menschlicher Tätigkeiten aufhalten und einem Lärmpegel ausgesetzt sind, welcher von einer Lärmquelle erzeugt wird;
  7. „akustisches Klima“ die Schallsituation, die in einem bestimmten Gebiet vorherrscht und von der Summe natürlicher und künstlicher Schallquellen erzeugt wird;
  8. „Lärmeinwirkung“ die Änderung des akustischen Klimas, d.h. die direkten und indirekten Folgen der Änderung der vorherrschenden Schallsituation in einem bestimmten Gebiet durch die Realisierung neuer Infrastrukturen, Bauten, Anlagen, Tätigkeiten oder Veranstaltungen;
  9. „Beurteilungszeit (TV)“ den Zeitraum, über den der Beurteilungspegel einer Schallquelle bestimmt wird;
  10. „Beurteilungspegel (LV)“ den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel, der von einer Lärmquelle während des Bezugszeitraums erzeugt wird und der mit den Grenzwerten zu vergleichen und beim Empfänger zu messen ist;
  11. „Immissionsgrenzwert“ den höchsten im Wohnbereich oder im Freien erlaubten Schallpegel, der beim Empfänger gemessen wird;
  12. „Differenzgrenzwert (VD)“ die höchste erlaubte Differenz zwischen dem Beurteilungspegel und dem Schallpegel im Wohnbereich, der bei Entfallen der Störung vorhanden ist;
  13. „Restlärm“ den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel, der bei Ausschluss der zu bewertenden Schallquelle vorherrscht;
  14. „Planungsgrenzwert (Lip)“ den Lärmgrenzwert, der bei der Planung einer neuen Anlage oder der wesentlichen Änderung einer bereits bestehenden Anlage gewährleistet werden und dem um 5 dB(A) reduzierten, in Tabelle 3 von Anhang A definierten Immissionsgrenzwert der akustischen Zone, in der sich der am meisten exponierte Lärmempfänger befindet, entsprechen muss;
  15. „Warnwert“ den Lärmpegel, der auf eine potentielle Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt hinweist. Dieser Wert entspricht dem für die Tagstunden um 10 dB(A) und für die Nachtstunden um 5 dB erhöhten Immissionsgrenzwert der Tabelle 3 von Anhang A;
  16. „Qualitätswert“ den Lärmpegel, der schrittweise mit den gegebenen Sanierungstechniken und -methoden erlangt werden muss, um die Schutzziele dieses Gesetzes zu erreichen. Dieser Wert entspricht dem um 3 dB(A) verminderten Immissionsgrenzwert der Tabelle 3 von Anhang A;
  17. „Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung (G.A.K.)“ die mit einem erläuternden technischen Bericht versehene Aufteilung des Gemeindegebietes in homogene akustische Zonen, in denen die Grenzwerte für den Umgebungslärm in Bezug zur Nutzung des Gebietes angewandt werden;
  18. „Wohneinheit“ einzelne Räume oder eine Gesamtheit von Räumen, in denen sich Personen aufhalten;
  19. „Vorübergehende Veranstaltung“ eine Veranstaltung, die für eine begrenzte Zeit ausgeübt wird, auf gewisse Jahreszeiten beschränkt ist oder nur vorübergehend, abwechselnd an verschiedenen Orten oder wandernd stattfindet;
  20. „Aktionsplan“ den Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung;
  21. „Ausarbeitung von Lärmkarten“ die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation an Hand eines Lärmindexes mit Beschreibung der Überschreitung der relevanten geltenden Grenzwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet oder der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind;
  22. „Strategische Lärmkarte“ eine von den zuständigen Gemeinden erstellte Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet;
  23. „IPPC-Anlage (Integrated Pollution Prevention and Control)“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere Tätigkeiten, die in Anhang F des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, „Umweltprüfung für Pläne und Projekte“ angeführt sind, durchgeführt werden, sowie andere unmittelbar damit verbundene und technisch zusammenhängende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltbelastung haben können.

Art. 3 (Befähigter Lärmschutztechniker/Befähigte Lärmschutztechnikerin)  delibera sentenza

(1) Der Antrag auf Aufnahme in das nationale Verzeichnis der Lärmschutztechniker mit Wohnsitz in der Provinz Bozen muss bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz (in der Folge Agentur genannt) eingereicht werden. Die Agentur verwaltet die Aufnahmeanträge und prüft regelmäßig bei im Verzeichnis eingetragenen Personen, ob sie weiterhin die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. 2)

massimeBeschluss vom 20. Mai 2014, Nr. 577 - Kriterien und Voraussetzungen für die Einschreibung in das Landesverzeichnis der befähigten Lärmschutztechniker und Lärmschutztechnikerinnen
2)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 4 (Technische Richtlinien für Lärmmessungen und Messgeräte)

(1) Die Verfahren zur Erhebung und Messung des Lärms müssen gewährleisten, dass die Erhebung der Daten und die durchgeführten Bewertungen wiederholt und verglichen werden können. Die Modalitäten der Durchführung von Lärmmessungen und die Eigenschaften der Messgeräte werden im Anhang D festgelegt.

Art. 5 (Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung)  delibera sentenza

(1) Die Gemeinde erstellt einen Entwurf des Gemeindeplanes für die akustische Klassifizierung (G.A.K.). Bei der Festlegung einer akustischen Klasse muss die Gemeinde die vorwiegende und tatsächliche Nutzung des Gebietes unter Beachtung des Kriteriums, dass aneinander grenzende Zonen in der Regel akustischen Klassen angehören sollten, deren Grenzwerte sich nicht um mehr als 5 dB(A) unterscheiden, berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann eine urbanistische Zone auch mehr als eine akustische Zone enthalten. Bei der in Tabelle 1 von Anhang A angegebenen Klassifizierung handelt es sich um einen Vorschlag für die Erstellung des G.A.K. von Seiten der Gemeinden.

(2) Die Gemeinde veröffentlicht den Entwurf laut Absatz 1 für 30 aufeinander folgende Tage an der Amtstafel. Innerhalb dieser Frist darf jeder Bürger/jede Bürgerin dazu Stellung nehmen. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung an der Amtstafel wird der Beschluss an die Agentur gesandt. Will eine Gemeinde Gebiete, die an Nachbargemeinden angrenzen, gemäß Tabelle 1 von Anhang A neu klassifizieren, muss sie den Beschluss auch an diese Gemeinden zur Stellungnahme senden. Alle Stellungnahmen sind innerhalb von 90 Tagen abzugeben. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb der genannten Frist, so wird von einer Zustimmung ausgegangen. 3)

(3) Nach Einsicht in die Stellungnahmen und des Gutachtens der Agentur genehmigt die Gemeinde den G.A.K., gibt dies innerhalb von 30 Tagen im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol bekannt und sendet gleichzeitig eine Kopie an das Land. Etwaige Abweichungen des G.A.K. vom Gutachten der Agentur sind von der Gemeinde zu begründen. Diese Begründungen sind Bestandteil des Genehmigungsbeschlusses des G.A.K.

massimeBeschluss vom 28. November 2011, Nr. 1825 - Feststellung der Gemeinde Bozen als “Ballungsraum” der Autonomen Provinz Bozen gemäß Legislativdekret vom 19. August 2005, Nr. 194
3)
Art. 5 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 6 (Akustische Klassifizierung und Raumordnung)

(1) Im Gemeindebauleitplan ist die Ausweisung, Abänderung oder Erweiterung von Zonen erlaubt, sofern deren Grenzwerte sich nicht um mehr als 5 dB(A) von denen der angrenzenden Zonen, auch wenn diese in den Nachbargemeinden liegen, unterscheiden.

(2) Eine Abweichung von Absatz 1 kann nur erlaubt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Verminderung des Lärms vorgesehen sind, die zur Einhaltung der Grenzwerte dienen; die entsprechenden Kosten sind Teil der Kosten für die primäre Erschließung. Die Abweichung und die Maßnahmen zur Lärmverminderung müssen aus einer Bewertung der Lärmeinwirkung hervorgehen, die von einem befähigten Lärmschutztechniker/einer befähigten Lärmschutztechnikerin verfasst wird und Bestandteil des Antrages auf Änderung des Bauleitplanes sein muss. 4)

(3) Im Antrag auf Änderung des Bauleitplans muss die Gemeinde die akustische Klasse der Zone angeben, die geändert werden soll.

(4) In den Zonen landwirtschaftliches Grün, Wald, bestockte Wiese und Weide, alpines Grünland, Gletscher und Felsregion ist, außer in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen, die Ausweisung, die Änderung oder die Ausweitung von Zonen erlaubt, auch wenn ihre Grenzwerte sich um mehr als 5 dB(A) von jenen der Lärmklasse II unterscheiden.

(5) Wenn in den in Absatz 4 erwähnten Zonen die Errichtung von neuen Zonen oder die Änderung oder Ausweitung von bestehenden Zonen der Lärmklassen IV und V in weniger als 50 m Abstand von bestehenden Wohneinheiten vorgesehen ist, wird nach Absatz 2 vorgegangen.

(6) Wenn in Zonen der akustischen Klasse II die Errichtung von Wohneinheiten in der Nähe von bestehenden Anlagen oder Zonen der akustischen Klasse IV oder V vorgesehen ist, müssen die Träger der Baukonzession oder einer gleichwertigen Baubewilligung Lärmschutzmaßnahmen anwenden, um die Einhaltung der Grenzwerte der akustischen Klasse II zu gewährleisten.

(7) In den Fällen laut den Absätzen 2 und 5 werden die Durchführungsbestimmungen zum Gemeindebauleitplan durch die Vorschriften zur Lärmverminderung bzw. -verhinderung ergänzt.

4)
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 7 (Akustische Klassifizierung von Straßen, Eisenbahn und Flugplätzen)  delibera sentenza

(1) Für die Straßen- und Eisenbahninfrastrukturen, für die Flugplätze und für die Hubschrauberlandeplätze gelten die einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften.

(2) Bei Ausweisung von neuen Zonen der Klassen I, II oder III in einem Abstand von weniger als 50 Meter von der Grundstücksgrenze der Bahntrasse, der Autobahn oder von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3.000.000 Fahrzeugen pro Jahr wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgegangen.

(3) Auf die Ausarbeitung der Lärmkarten, der strategischen Lärmkarten und der Aktionspläne werden die einschlägigen staatlichen und europäischen Rechtsvorschriften angewandt.

(4) Die Landesregierung legt die Ballungsräume, die Straßen- und Eisenbahninfrastrukturen und die Flug- und Hubschrauberlandeplätze fest, welche den Bestimmungen laut Absatz 3 unterliegen.

massimeBeschluss vom 10. Mai 2010, Nr. 823 - Kriterien für die Auswahl der Zonen, in denen die Lärmschutzwände an der Eisenbahn errichtet werden

Art. 8 (Akustisches Klima und Lärmeinwirkung)

(1) Die Agentur legt die Kriterien für die Unterlagen fest, die zur Bewertung des akustischen Klimas und zur Bewertung der Lärmeinwirkung erforderlich sind.

Art. 9 (Anlagen, welche der Bewertung der Lärmeinwirkung unterliegen)

(1) Für die Errichtung von neuen Anlagen oder die wesentliche Änderung von bereits bestehenden Anlagen, welche unter die Kategorien laut Anhang B fallen, ist die Genehmigung durch die Agentur erforderlich, mit Ausnahme der Anlagen laut Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, und der Anlagen, welche dem IPPC-Verfahren (Integrated Pollution Prevention and Control) unterliegen.

(2) Für die Genehmigung der in Absatz 1 erwähnten Anlagen muss bei der Gemeinde zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung der Baukonzession beziehungsweise mit den vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungen eine Bewertung der Lärmeinwirkung eingereicht werden, mit der die Einhaltung des Planungsgrenzwertes (Lip) nachgewiesen wird, wie von Tabelle 2 von Anhang A vorgesehen.

(3) Die Bewertung der Lärmeinwirkung muss Folgendes enthalten:

  1. die Beschreibung der Anlage, die Betriebszeiten während der Tages- oder Nachtzeit, die Betriebsdauer, die Angabe, ob es sich um durchgehenden oder temporären Betrieb handelt, die Häufigkeit des Betriebs sowie das allfällige gleichzeitige Auftreten anderer Lärmquellen,
  2. die Beschreibung der einzelnen vorgesehenen Lärmquellen mit genauer Standortangabe und Angabe der Betriebsart und Betriebszeiten,
  3. die Beschreibung der technischen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung,
  4. die Beschreibung des akustischen Klimas ante operam bei den meistexponierten Empfängern.

(4) Die Gemeinde fordert bei der Agentur eine bindende Stellungnahme über das Projekt an; diese äußert sich innerhalb von 60 Tagen.

(5) Gegen die Stellungnahme der Agentur kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der betreffenden Mitteilung beim Umweltbeirat Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden.

(6) Für jene Anlagen, die zwar nicht im Anhang B dieses Gesetzes enthalten sind, zu deren Betrieb es aber einer Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8, „Bestimmungen zur Luftreinhaltung“ bedarf, kann die Agentur eine Bewertung der Lärmeinwirkung verlangen.

Art. 10 (Anwendung der Grenzwerte)

(1) Die Immissionsgrenzwerte für die akustischen Klassen werden in der Tabelle 3 des Anhangs A festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 erwähnten Grenzwerte gelten nicht für Lärm, der von folgenden Quellen herrührt:

  1. Straßen, Eisenbahnen und Flughäfen;
  2. Tätigkeiten und Verhalten, die nicht produktions-, handels- oder berufsbedingt sind;
  3. Auf- und Abladen von Waren;
  4. Müllsammeldienst;
  5. Straßenreinigungsdienst;
  6. dringende Wiederherstellung von Leitungsnetzen für öffentliche Dienste;
  7. nicht industrialisierte Landwirtschaft;
  8. Baustellen mit Ausnahme von Sortier- und Brechanlagen;
  9. Livemusik oder Gesangsdarbietungen;
  10. Tätigkeiten laut den Artikeln 11 und 12;
  11. Glocken, Böller und Salven, Megaphone oder andere für Kultuszwecke verwendete elektroakustische Anlagen

(3)5)

(4) Für Transportanlagen im öffentlichen Dienst kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin auf begründeten Antrag vorübergehende Abweichungen zur Einhaltung der Grenzwerte laut Absatz 1 gewähren, wenn besondere ortsbedingte Erfordernisse oder Interessen der Allgemeinheit dafür sprechen. Im Falle von Transportanlagen im öffentlichen Dienst, die über das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden führen, liegt die Zuständigkeit bei der Landesregierung.

5)
Art. 10 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 11 (Vorschriften für besonders laute Arbeiten)

(1) Für Bauarbeiten und für andere besonders lärmintensive Tätigkeiten gelten die in Anhang C enthaltenen Bestimmungen.

Art. 12 (Ermächtigung für zeitlich begrenzte Veranstaltungen)

(1) Wenn zur Durchführung von zeitlich begrenzten Veranstaltungen an öffentlichen Orten oder an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten lärmerzeugende Anlagen eingesetzt werden oder jedenfalls eine beträchtliche Lärmeinwirkung auf die Umgebung erfolgt, muss vorher vom zuständigen Bürgermeister/von der zuständigen Bürgermeisterin eine entsprechende Ermächtigung eingeholt werden.

(2) In der Ermächtigung müssen alle Vorschriften bezüglich Uhrzeiten, die maximale Anzahl der Veranstaltungstage pro Jahr sowie alle organisatorischen, verfahrensmäßigen und technischen Vorkehrungen zur Minimierung der Lärmstörung für die Nachbarschaft angeführt sein.

(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann bestimmte Tätigkeiten von der Pflicht zur Einholung der Ermächtigung ausnehmen, wenn diese Tätigkeiten nur selten oder für einen kurzen Zeitraum ausgeübt werden.

Art. 13 (Differenzgrenzwerte)

(1) Im Inneren von Gebäuden, die sich in den akustischen Zonen I, II und III befinden, werden die in Tabelle 4 von Anhang A festgelegten Differenzgrenzwerte angewandt. Diese Grenzwerte werden ausschließlich für Lärm angewandt, welcher im Inneren desselben Gebäudes entsteht oder direkt durch Festkörper übertragen wird.

(2) Die Differenzgrenzwerte werden nicht angewandt bei Lärmerzeugung

  1. in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b), c), h), i), j) und k) beschriebenen Fällen,
  2. durch gemeinschaftlich genutzte technische Anlagen im Innern des Gebäudes.

Art. 14 (Bauakustische Eigenschaften von Gebäuden)

(1) Die Landesregierung legt nach Anhörung des Rates der Gemeinden die Vorgangsweise für die Einhaltung der bauakustischen Eigenschaften von Gebäuden fest.

Art. 15 (Pläne und Maßnahmen zur akustischen Sanierung)

(1) Falls eine Überschreitung der in den Artikeln 10 und 13 erwähnten Grenzwerte festgestellt wird, schreibt die Gemeinde oder die Agentur entsprechend der in Artikel 16 festgelegten Zuständigkeit der für den Verstoß verantwortlichen Person vor, innerhalb einer gewissen Frist Sanierungsmaßnahmen zu setzen, um die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten.

(2) In besonderen Fällen, in denen es aus technischen, verfahrenstechnischen oder finanziellen Gründen objektiv schwierig ist, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte laut den Artikeln 10 und 13 zu setzen, kann die in Absatz 1 erwähnte Behörde auf der Basis eines Lärmsanierungsprojektes eine eventuell auch zeitlich begrenzte Ausnahme von der Einhaltung der obgenannten Grenzwerte gewähren, wobei sie eventuell einen allfälligen Eingriff am Empfänger verfügt.

(3) Bei besonders schwerwiegender Lärmbelastung kann die in Absatz 1 erwähnte Behörde nach Ablauf der für die Sanierung gewährten Frist schützende und dringende Maßnahmen ergreifen bzw. die Ausübung der lärmerzeugenden Tätigkeit bis zur erfolgten Sanierung einstellen.

(4) Im Falle einer Überschreitung der Warnwerte und wenn bei der Ausweisung von Gebieten in bereits erschlossenen Zonen wegen schon vorher bestehender Zweckbindung das Angrenzen von Zonen, auch verschiedener Gemeinden, mit mehr als 5 dB(A) Unterschied zum Grenzwert nicht zu vermeiden ist, erstellen die Gemeinden einen Lärmsanierungsplan unter Berücksichtigung des Gemeindeverkehrsplanes oder des Mobilitätsplanes, wenn vorgesehen, beziehungsweise der geltenden urbanistischen Planungsinstrumente und der von der Landesregierung festgelegten Kriterien.

(5) Die Gemeinden treffen alle erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Straßenverkehrslärms und zur Erreichung der Qualitätswerte, wie dies von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Art. 16 (Aufsicht)

(1) Die Aufsicht und Kontrolle im Bereich Lärmbelastung obliegt den Gemeinden, die von der Agentur unterstützt werden.

(2) Die Aufsicht und Kontrolle im Bereich Schutz vor Lärm, der vom übergemeindlichen Straßenverkehr, vom Eisenbahnverkehr, vom Flugverkehr und von Anlagen laut Anhang B herrührt, obliegt der Agentur.

(3) Das beauftragte Personal ist ermächtigt, die nötigen Lokalaugenscheine und Kontrollen durchzuführen.

(4) Gegen die Maßnahmen der Agentur kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung derselben beim Umweltbeirat Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden.

Art. 17 (Strafen)

(1) Unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen werden folgende verwaltungsrechtliche Geldbußen verhängt:

  1. bei Inbetriebnahme der Anlagen laut Anhang B ohne die vorgeschriebene Genehmigung durch die Agentur: von 1.000 Euro bis 3.000 Euro,
  2. bei Nichteinhaltung der Vorschriften, welche im Gutachten der Agentur für Anlagen laut Anhang B enthalten sind: von 500 Euro bis 1.500 Euro,
  3. bei Ausführung von Veranstaltungen ohne die vorgeschriebene Ermächtigung der Gemeinde laut Artikel 12 Absatz 1 oder bei Nichteinhaltung der Vorschriften laut Anhang C Punkt 1: von 500 Euro bis 1.500 Euro,
  4. bei Nichteinhaltung der Vorschriften laut Anhang C Punkt 2: von 300 Euro bis 900 Euro,
  5. bei nicht erfolgter Anpassung an die gesetzlichen Grenzwerte innerhalb der Frist laut Artikel 15: von 1.000 Euro bis 3.000 Euro,
  6. bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften: von 1.000 Euro bis 3.000 Euro.

(2) Die Überprüfung und die Vorhaltung von Überschreitungen obliegt der Behörde laut Artikel 16 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

Art. 18 (Ersatzbefugnis)

(1) Kommen die Gemeinden ihren Pflichten nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, führt das Land die Ersatzvornahme durch.

Art. 19 (Schlussbestimmungen)

(1) Die Gemeinden informieren die Bürgerinnen und Bürger in angemessener Form über die akustische Klasse, die den einzelnen urbanistischen Zonen des Gemeindeterritoriums zugewiesen ist.

(2) Die Agentur unterstützt die Gemeinden bei der Aktualisierung der G.A.K. In Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Raumplanung und nach Anhörung des Rates der Gemeinden legt die Agentur mit Leitlinien die Modalitäten für die Erstellung, die Aktualisierung und die Veröffentlichung der offiziellen digitalen Version der G.A.K. fest.

(3) Die Gemeinden, die den G.A.K. noch nicht erstellt haben, müssen diesen anlässlich der Erstellung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft (GPlanRL) erarbeiten. Bis dahin wird die akustische Klassifizierung laut Tabelle 1 des Anhanges A angewandt, welche die akustische Klasse für jede urbanistische Bestimmung festlegt. 6)

(4) Die Landesregierung aktualisiert, ersetzt oder ändert die Anhänge zu diesem Gesetz auf der Grundlage der Entwicklungen der Technik und von neuen technischen Erkenntnissen sowie von Änderungen der Bestimmungen des Landes, des Staates und der Europäischen Union. 7)

6)
Art. 19 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
7)
Art. 19 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 20 (Finanzbestimmung)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine neue oder vermehrte Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 mit sich.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Art. 21 (Aufhebungen)

(1) Das Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 66, „Maßnahmen gegen Lärmbelästigung” und das Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1989, Nr. 4, sind aufgehoben.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANHANG A8)

8)
Der erste Satz des Anhangs A wurde geändert durch Art. 17 Absatz 4 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8. Die Tabelle 1 des Anhanges A wurde im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 11. Dezember 2019, Nr. 1073, ergänzt. Schließlich wurde die Einleitung und die Tabelle 1 des Anhanges A im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Dezember 2020, Nr. 1090, so ersetzt.

ANHANG B

ANLAGEN, WELCHE DER BEWERTUNG DER LÄRMEINWIRKUNG UNTERLIEGEN
(Artikel 9)

 

TEIL I

Für folgende Anlagen muss die Bewertung der Lärmeinwirkung von einem/einer befähigten Lärmschutztechniker/-technikerin erstellt werden.

  1. Wasserkraftwerke mit einer Nennleistung > 3 MW,
  2. Neue Straßeninfrastrukturen mit einer Länge von mehr als 2 Kilometer und einer voraussichtlichen Kapazität von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen/Jahr,
  3. Errichtung, Änderung oder Ausbau von Eisenbahnen und anderer öffentlicher, schienen- oder seilgebundener Verkehrssysteme,
  4. Errichtung, Änderung oder Ausbau von Flug- und Hubschrauberplätzen für den Zivilgebrauch,
  5. Errichtung oder Erweiterung von fixen oder mobilen Brech- oder Sortieranlagen, die vor Ort mehr als 3000 m³ Bauschutt, Schotter oder sonstiges Material verarbeiten oder verwerten,
  6. Windkraftanlagen mit einer Nennleistung > 1 MW,
  7. Errichtung oder Erweiterung von Schottergruben und Steinbrüchen mit über 50.000 m³ Aushubvolumen,
  8. Diskotheken.

 

TEIL II

Für folgende Anlagen kann die Agentur verlangen, dass die Bewertung der Lärmeinwirkung von einem befähigten Lärmschutztechniker/-technikerin im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes erstellt wird.

  1. Abfallentsorgungsanlagen,
  2. Festeingebaute Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung > 0,3 MW mit Ausnahme der Notstromaggregate,
  3. Handwerkliche und industrielle Tätigkeiten während der Nachstunden,
  4. Lüftungsanlagen in Parkgaragen mit mehr als 300 Abstellplätzen zur Abführung der Fahrzeugabgase, beschränkt auf den Normalbetrieb,
  5. Lüftungsanlagen in Straßentunneln zur Abführung der Fahrzeugabgase, beschränkt auf den Normalbetrieb,
  6. Betonmischanlagen,
  7. Klima- und Kühlanlagen von Produktions- und kommerziellen Tätigkeiten mit einer Wärme-/Kühlleistung > 100 kW an den Außenwänden von Gebäuden in Ortskernen.

 

ANHANG C

VORSCHRIFTEN FÜR BESONDERS LAUTE ARBEITEN
(Artikel 11)

(1) Für Bauarbeiten gelten folgende Vorschriften:

  1. Lärmerzeugende Arbeiten sind an Werktagen von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr erlaubt. Eine Einschränkung oder Ausdehnung dieser Zeiten können vom zuständigen Bürgermeister/von der zuständigen Bürgermeisterin bestimmt werden. 9)
  2. Bei Aushubarbeiten, Arbeiten zur Festigung des Bodens, Abbruch- und Aufbauarbeiten müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, die für die Beschränkung des Lärms auf ein Minimum erforderlich sind.
  3. Die für Bauarbeiten verwendeten Maschinen müssen – falls solche auf dem Markt angeboten werden – elektrisch betrieben sein, wenn ein elektrischer Anschluss vorhanden ist. In der Nähe von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Kindergärten, Schulen, wissenschaftlichen Instituten, Kirchen und Friedhöfen dürfen nichtelektrisch betriebene Maschinen nur dann verwendet werden, wenn der/die zuständige Bürgermeister/Bürgermeisterin auf schriftlichen und begründeten Antrag die Genehmigung dazu erteilt hat.
  4. Verbrennungsmotoren sind nur dann zugelassen, wenn sie mit Schalldämpfern nach den Regeln der allgemein anerkannten Technik ausgestattet sind.
  5. Lärmerzeugende Maschinen, die auf der Baustelle eingesetzt werden, müssen - soweit es mit ihrer Verwendung vereinbar ist - so aufgestellt sein, dass ihr Betrieb die Nachbarschaft so wenig als möglich stört.
  6. Kompressoren, Kräne und alle übrigen Maschinen müssen ausreichend geschmiert werden, damit sie ordnungsgemäß funktionieren und keinen unnötigen Lärm verursachen.
  7. Presslufthämmer und -bohrer müssen, sofern auf dem Markt erhältlich, mit einer Schallkapsel versehen sein.

(2) Für andere lärmintensive Tätigkeiten gelten folgende Vorschriften:

  1. In der nicht industrialisierten Landwirtschaft müssen lärmerzeugende Arbeitsvorgänge vorwiegend bei Tag abgewickelt werden, es sei denn, der normale Arbeitsablauf wird gestört, wenn sie unterbleiben.
  2. Der Gebrauch von lärmintensiven Geräten für private Zwecke, wie Rasenmäher, Holzsägen oder andere motorbetriebene Maschinen ist von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr an Werktagen und von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Eine Änderung dieser Zeiten kann unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheiten sowie der Beschaffenheit der Wohngebiete von dem/der zuständigen Bürgermeister/Bürgermeisterin genehmigt werden.
  3. Das Abbrennen von Feuerwerken sowie das Abschießen von Raketen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, ist nur mit Ermächtigung des/der zuständigen Bürgermeisters/Bürgermeisterin erlaubt.
  4. Freizeitaktivitäten, welche zwischen 22:00 Uhr und 9:00 Uhr im Freien, in Gastlokalen, privaten Vereinslokalen oder Ähnlichen stattfinden und Live-Musik oder Gesangsdarbietungen vorsehen oder ganz allgemein Lärm erzeugen, unterliegen der Ermächtigung des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin oder, laut den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen, der Ermächtigung des Landeshauptmannes.
  5. Lärmintensive Sportarten oder Freizeitbetätigungen wie das Fahren mit geländegängigen Motorrädern (Moto-Cross-Maschinen) oder mit Go-Karts, das Fliegen mit motorbetriebenen Drachen oder das Betreiben von ferngesteuerten Auto- und Flugzeugmodellen dürfen nur in dem Zeitraum ausgeübt werden, der von dem/der zuständigen Bürgermeister/Bürgermeisterin unter Berücksichtigung der Art und der Eigenschaften des betroffenen Gebietes festgelegt wird.
  6. Falls das Verwenden von Musikanlagen in Gastlokalen, privaten Vereinslokalen, Treffpunktlokalen oder Ähnlichen eine so hohe Lautstärke erreicht, dass die Nachbarschaft gestört wird, kann der/die zuständige Bürgermeister/Bürgermeisterin zeitliche Einschränkungen für den Betrieb der Musikanlage(n) verfügen, solange nicht die erforderlichen technisch-organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden. Zu diesem Zweck kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin dem Betreiber vorschreiben, einen von einem/einer Lärmschutztechniker/-technikerin verfassten technischen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss den Nachweis erbringen, dass Maßnahmen ergriffen wurden, welche die Einhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Grenzwerte gewährleisten. Falls die Anwendung von technischen Maßnahmen nicht möglich ist oder diese die Einhaltung der obgenannten Grenzwerte nicht garantieren, kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin das Verwenden der Musikanlage(n) verbieten oder zeitliche Beschränkungen für deren Verwendung vorschreiben.

 

9)
Der Buchstabe a) des Anhanges C Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
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