Gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung führt das Amt für Energieeinsparung stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Maßnahmen durch.
Die Auswahl wird von der Kommission gemäß Artikel 6 dieser Kriterien nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beiträge, ohne Ansicht des Beitragsempfängers, vorgenommen. Über das Ergebnis der Ermittlung wird eine Niederschrift verfasst
Das Amt für Energieeinsparung ist berechtigt, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, falls dies notwendig erscheint.
Die Überprüfung kann direkt vom Personal des Amtes, welches die Auszahlung des Beitrages verfügt, vorgenommen werden.
Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen. Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiative, die Angemessenheit der Kosten sowie die ordnungsgemäße Rechnungslegung überprüft.
Die entsprechenden Kontrollen können vor oder nach Auszahlung der Zuschüsse erfolgen.