(1) Die Fremdenführer/Fremdenführerinnen und Reiseleiter/Reiseleiterinnen dürfen bei der Ausübung ihres Berufes keine berufsfremden Tätigkeiten, insbesondere Handelstätigkeiten, ausführen. Das Verbot betrifft auch jede Art von Tätigkeit in Konkurrenz zu den Reisebüros sowie das direkte oder indirekte Anwerben von Gästen für Beherbergungsbetriebe, Reisebüros, öffentliche Gastbetriebe und dergleichen.
(2) Kein Unternehmen darf zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Berufe die Arbeit von Personen in Anspruch nehmen, die nicht die entsprechende Befähigung haben; ausgenommen sind Personen gemäß Artikel 7.
(3) Zur Ausübung eines Berufes gemäß Artikel 2 ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten der Personen erforderlich, die an den Führungen und Tätigkeiten teilnehmen.