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Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1798
Landesgesetz vom 24. September 2010, Nr. 11 - Aufholmaßnahmen

Anlage

Pädagogisch didaktische Maßnahmen, die für das Aufholen von Lernrückständen und die Steigerung des Lernerfolgs als notwendig erachtet werden

Festlegung der Voraussetzungen und der Modalitäten für deren Durchführung

Artikel 1
Gegenstand

1. Die vorliegende Regelung legt in Durchführung des Artikels 12 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11 betreffend die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol, die Voraussetzungen für pädagogisch didaktische Maßnahmen, die für das Aufholen von Lernrückständen und die Steigerung des Lernerfolgs als notwendig erachtet werden, sowie die Modalitäten für deren Durchführung fest. Die vorliegende Regelung ersetzt die auf staatlicher Ebene vorgesehene Regelung zu den Aufholmaßnahmen.

Artikel 2
Die pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen
Zielsetzung
Modalitäten der Durchführung
Aufgaben der Schule
Überprüfungen

1. Die Feststellung der von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse, und die Feststellung allfälliger Lernrückstände verfolgen die nachstehenden Ziele:

a) Förderung der Selbsteinschätzung;

b) Verbesserung der Bildungs- und Kompetenzniveaus;

c) Stärkung der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler für die vorgegebenen Bildungsziele;

d) Aufrechterhaltung der Qualität des Bildungsweges, der sich an den Bildungszielen des jeweiligen Jahres orientiert.

2. Die Vorbeugung, die Verminderung und das Aufholen von Lernrückständen sind Ziele der ordentlichen Unterrichtstätigkeit, die von den Schulen im Rahmen der verpflichtenden Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden, indem alle didaktischen und organisatorischen Modelle in Ausübung der Autonomie ausgeschöpft werden. Die pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen haben die spezifische Funktion, die Entstehung von Lernrückständen und von schulischem Misserfolg zu vermeiden und die festgestellten Lernrückstände zu vermindern bzw. aufzuholen.

3. Die pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen sind regulärer und permanenter Teil des jährlich beschlossenen Tätigkeitsplans und werden auf der Homepage der Schule veröffentlicht und mit anderen geeigneten Instrumenten bekannt gemacht. Sie werden von den Schulen während des gesamten Schuljahres, vorwiegend in der verpflichtenden Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler, bei Notwendigkeit aber auch außerhalb dieser Unterrichtszeit sowie nach Unterrichtsende durchgeführt, und müssen so gestaltbar sein, dass sie auf die effektiven Bedürfnisse der betroffenen Schülerinnen und Schüler ausgerichtet sind und die Zielsetzungen laut Absatz 2 verfolgt werden können.

4. Nähere Modalitäten für die Durchführung der pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen werden von den Schulen festgelegt. Dabei obliegt dem Schulrat die Definition des organisatorischen Rahmens, während das Lehrerkollegium die didaktisch methodischen Kriterien festlegt.

5. Unter Berücksichtigung der didaktischen Verantwortung des Klassenrats ist es Aufgabe der Lehrpersonen der betroffenen Fächer, bei Auftreten von Lernrückständen die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu beraten, welche der im Schulprogramm vorgesehenen pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen sie in Anspruch nehmen sollen. Der Klassenrat zeigt dem Schuldirektor oder der Schuldirektorin die Notwendigkeit weiterer pädagogisch didaktischer Förder- und Aufholmaßnahmen auf. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler werden mittels von der Schule gewählter Modalitäten umgehend über die empfohlenen Maßnahmen informiert. Die Schülerinnen und Schüler nehmen die pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen unter Beachtung dessen in Anspruch, was in Artikel 3, Absatz 12 des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Juli 2003, Nr. 2523, betreffend die Schülerinnen- und Schülercharta vorgesehen ist.

6. Vorbehaltlich der Regelung laut Artikel 5 bewerten die Lehrpersonen anhand des allgemeinen Lernfortschritts der Schülerinnen und Schüler, ob und inwieweit dieselben die Lernrückstände verringern oder aufholen konnten, und berücksichtigen dies in besonderer Weise beim Notenvorschlag am Ende eines Bewertungsabschnittes oder am Ende des Schuljahres.

Artikel 3
Maßnahmen am Ende eines Bewertungsabschnitts

1. Bei der Bewertungskonferenz am Ende eines Bewertungsabschnitts schlägt der Klassenrat für Schülerinnen und Schüler mit negativer Bewertung in einem oder mehreren Fächern die weiteren notwendigen pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen vor. Diese werden den Eltern oder Erziehungsberechtigten mittels von der Schule gewählter Modalitäten umgehend mitgeteilt.

Artikel 4
Maßnahmen nach der Schlussbewertung Aufgaben der Familien

1. Der Klassenrat weist jenen Schülerinnen und Schülern, bei welchen bei der Schlussbewertung Lernrückstände festgestellt werden, die das erfolgreiche Absolvieren der nächst höheren Klasse oder der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule nicht in Frage stellen, eine positive Bewertung in allen Fächern zu und beschließt deren Versetzung oder die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung. Dieser Grundsatz gilt insbesondere innerhalb eines Bienniums.

2. Für Schülerinnen und Schüler, die bei der Schlussbewertung in einem oder in mehreren Fächern ungenügende Bewertungen aufweisen, die ein erfolgreiches Absolvieren der nächst höheren Klasse in Frage stellen, setzt der Klassenrat die Formulierung des Gesamturteils aus, falls er der Ansicht ist, dass die Lernrückstände zwar keine Versetzung zulassen, durch die Inanspruchnahme der von der Schule empfohlenen Maßnahmen und/oder durch entsprechendes Selbststudium innerhalb des Schuljahres jedoch aufgeholt werden können.

3. Die Schulen benachrichtigen die Eltern oder Erziehungsberechtigten der in Absatz 2 genannten Schülerinnen und Schüler über die Entscheidungen der Klassenräte hinsichtlich des Aufschubs der Schlussbewertung und der empfohlenen Aufholmaßnahmen. Den Eltern oder Erziehungsberechtigten der in Absatz 2 genannten Schülerinnen und Schüler wird zudem die Bewertung in allen Fächern mitgeteilt. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der Schule innerhalb eines von dieser festgelegten Termins mitzuteilen, welche der empfohlenen Aufholmaßnahmen die betroffenen Schülerinnen und Schüler in Anspruch nehmen. Für die Schülerinnen und Schüler bleibt jedenfalls die Verpflichtung bestehen, sich den im nächsten Artikel geregelten Überprüfungen zu stellen.

Artikel 5
Aufholüberprüfungen
Schlussbewertung

1. Die Überprüfung über die aufgeholten Lernrückstände und die Schlussbewertung werden innerhalb 31. August abgeschlossen.

2. Die Modalitäten für die Durchführung der Aufholüberprüfungen werden von den Schulen festgelegt; dabei obliegt dem Schulrat die Definition des organisatorischen Rahmens, während das Lehrerkollegium die didaktisch methodischen Kriterien festlegt.

3. Nach Abschluss der Aufholüberprüfungen nimmt der Klassenrat die Schlussbewertung vor. Dafür muss er die von den Schülerinnen und Schülern während der gesamten Aufholmaßnahmen aufgezeigten Leistungen und Kompetenzen gleichermaßen berücksichtigen wie die bei der Aufholüberprüfung erzielten Ergebnisse.

4. Die Zuständigkeit für die Bewertung der Ergebnisse und für die Überprüfung des Aufholens der Lernrückstände steht dem Klassenrat in derselben Zusammensetzung wie in der Bewertungskonferenz am Ende der Unterrichtstätigkeit zu.

Artikel 6
Dienstrecht
Finanzmittel

1. Die Lehrpersonen führen die pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen im Rahmen ihres Unterrichtsstundenplans oder in Form von Überstunden durch. Es gelten die einschlägigen Landeskollektivverträge.

2. Für die Durchführung der didaktisch pädagogischen Förder- und Aufholmaßnahmen stellt die Landesregierung ein zweckgebundenes Kontingent an Überstunden zur Verfügung.

3. Das in Absatz 2 genannte Kontingent wird aufgrund der Anzahl an Schülerinnen und Schülern, welche die Oberschulen besuchen, zwischen den Schulämtern aufgeteilt. Die Aufteilung auf die einzelnen Schulen erfolgt nach schulamtsinternen Kriterien.

4. Für die Förder- und Aufholmaßnahmen werden vorrangig Lehrpersonen der eigenen Schule eingesetzt.

Artikel 7
Gültigkeit

1. Die vorliegende Regelung gilt, für sämtliche Klassen, ab dem Schuljahr 2012/2013.

 

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