(1) Jede Evaluationsstelle hat folgende Aufgaben:
(2) Bei gemeinsamen Vorhaben arbeiten die drei Leiterinnen und Leiter der Evaluationsstellen bei der Durchführung und Analyse zusammen, wobei die Direktorinnen und Direktoren der Bildungsressorts eine der drei Leiterinnen oder einen der drei Leiter zur hauptverantwortlichen Koordinatorin oder zum hauptverantwortlichen Koordinator für dieses Vorhaben ernennen.
(3) Zur Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Evaluationsstellen ermächtigt, Kindergarten- und Schulbesuche durchzuführen und dabei in die mit der Evaluation zusammenhängenden Dokumente Einsicht zu nehmen.