(1) In erster Anwendung wird die im Dienst stehende Direktorin des Instituts für Musikerziehung in italienischer Sprache „A. Vivaldi“ mit der Koordinierung der Musikschule 2) „Musikschule in italienischer Sprache“ 3) laut Artikel 1 beauftragt.
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates des aufgelösten Instituts für Musikerziehung in italienischer Sprache „A. Vivaldi“ bleiben, soweit mit dieser Verordnung vereinbar, solange aufrecht, bis sie durch neue Maßnahmen ersetzt werden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.