(1) Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Gewährung der Darlehen oder die Finanzierung mittels mobiliarem oder immobiliarem Leasing laut diesem Artikel schließt den Zugang zu den anderen Förderungen aus, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für solche Maßnahmen vorgesehen sind. Im Landwirtschafts- und Sanitätssektor kann die Darlehensgewährung nach diesem Gesetz zusätzlich zu den anderen Förderungen bewilligt werden, und zwar so, dass die Summe der Förderungen den jetzigen Wert des von der einschlägigen Gesetzgebung festgelegten Höchstausmaßes nicht überschreitet.“