(1) Artikel 43 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:
„2. Wer einen Beherbergungsbetrieb - mit Ausnahme der Ferienheime - führt, ist verpflichtet, am Eingang oder im Empfangsraum eine Liste der allfällig vorgesehenen täglichen Höchst- und Mindestpreise für die einzelnen Dienstleistungen gut sichtbar auszuhängen. In der Preisangabe müssen alle Abgaben und Steuern enthalten sein. Auf Anfrage der zuständigen Landesverwaltung müssen sämtliche Informationen zu den Preisen übermittelt werden.“
(2) Artikel 43 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, sind aufgehoben.