4.1 Investitionen in Sachanlagen
4.1.1 Die baulichen Investitionen betreffen:
4.1.1.1 den Bau, Umbau, die Modernisierung und den Erwerb von:
a) Strukturen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
b) Verwaltungs-, Verkaufs- und Belegschaftsräume am Betriebssitz, ausgenommen für die Unternehmen laut Punkt 2.2, für welche sich die Verkaufsräume auf der Betriebsfläche befinden können,
c) Strukturen für den Umweltschutz durch Energiesparmaßnahmen gemäß Artikel 21, Absatz 1, Buchstabe b) der Ver. (EG) Nr. 800/2008, sowie zur Förderung erneuerbarer Energien gemäß Artikel 23 der Ver. (EG) Nr. 800/2008.
4.1.1.2. den Erwerb von Baugrund.
4.1.2 Die technischen Investitionen betreffen den Ankauf:
a) neuer Maschinen, technischer Geräte und Anlagen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung, Vermarktung und für die Qualitätssicherungssysteme, landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
b) neuer Behältnisse für die Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Entsorgung anfallender Nebenprodukte,
c) neuer Maschinen und Anlagen für den Umweltschutz durch Energiesparmaßnahmen gemäß Artikel 21, Absatz 1, Buchstabe b) der Ver. (EG) Nr. 800/2008, sowie zur Förderung erneuerbarer Energien gemäß Artikel 23 der Ver. (EG) Nr. 800/2008.
4.1.3 Von der Förderung ausgeschlossen ist der Ankauf von:
• Holzfässern unter 700 Liter Fassungsvermögen für die Weinherstellung,
• Personenkraftwagen sowie interne und externe Transportmittel, ausgenommen
• jene für den Milchsammeldienst,
• jene für die Direktvermarktung durch gemeinschaftliche Unternehmen, die einen Jahresumsatz von maximal 100.000,00 Euro haben,
• Hubstapler als Erstausstattung,
• Büroeinrichtung samt Telefon und EDV-Ausstattung, Verkaufscomputer, die Ausstattung von Sitzungssälen, von Verkaufs- und Verkostungsräumen.
• Anlagen für die Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen in gemeinschaftlichen Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen, wenn in einem solchen Unternehmen auf Landesebene für den entschrechenden Produktionszweig noch Produktionskapazität verfügbar ist.
4.2 Inanspruchnahme von Beratungsdiensten wie:
• Erhebungen, Studien, einschließlich jener, welche die Umwelt laut Artikel 24 der Ver. (EG) Nr. 800/2008 betreffen, und Analysen,
• Beratung zur technologischen Verbesserung der Produkte und der Produktionsprozesse,
• Beratungen durch externe Fachleute zur Marktpositionierung und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur,
• Beratungen zum Erwerb von Informatik-Know-how,
• Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsplatzumstrukturierung und zur Gründung von betrieblichen Kooperationen.
4.2.1 Die Beratungsdienste müssen durch externe Berater geleistet werden. Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.
4.3 Teilnahme an Messen
Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.
4.4 Ausbildung
Die allgemeine und spezifische Ausbildung der Angestellten der Betriebe laut Punkt 2, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.