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Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1113
Neue Richtlinien für die Durchführung sowie Definition der Bedingungen und der Vorgangsweise für die Tätigkeit der medizinisch-assistierten Fortpflanzung

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4. DIE TÄTIGKEITEN DER ZWEITEN UND DRITTEN EBENE

4.1. DIE LEISTUNGEN

Als Techniken der 2. Ebene werden jene Dienstleistungen klassifiziert, welche je nach Anwendung der einzelnen Eingriffe (IVF-ICSI/MESA-TESA) – mittels lokaler Betäubung und/oder Allgemeinanästhesie ausgeführt werden.

Der klinische Verlauf der Techniken der 2. und 3. Ebene wird in drei Phasen unterteilt:

- die Phase vor dem Eingriff:

es handelt sich im Allgemeinen um die pharmakologische Stimulation der Eierstöcke, der klinischen Überwachung mit Ultraschall dieser Stimulationstherapie, der Sammlung und Aufbereitung der Samenflüssigkeit;

- die operative Phase:

es handelt sich um die Follikelpunktion und des Embryotransfer;

- MUB-Labor:

Befruchtung der Eizellen mit den verschiedenen Techniken und die eventuelle Kryokonservierung von Gameten und Embryonen entsprechend der gesetzlichen Richtlinien;

- die post-operative Phase:

sieht das klinische und laborchemische „Follow-up“ für die Feststellung der Schwangerschaft vor.

Aufgrund der Komplexität, des Betreuungsbedarfs und der allgemein gültigen Vorgangsweise, können die Dienstleistungen bezüglich dieser zentralen/durchführenden Phase der Techniken der 2. und 3. Ebene in der Tagesklinik (day surgery) ausgeführt werden.

Die Ausführung der Dienstleistungen in der Tagesklinik sieht eine einmalige Aufnahme mit zwei Zugängen vor: der 1. Zugang erfolgt in Übereinstimmung mit der Follikelpunktion und der 2. Zugang mit dem Embryotransfer.

Für jeden Behandlungszyklus auf dem Gebiet der medizinisch-assistierten Fortpflanzung, der eine stationäre Aufnahme voraussetzt, müssen die Krankengeschichte sowie der entsprechende Krankenhausentlassungsschein ausgestellt (SDO) werden.

Im Entlassungsschein muss als Hauptdiagnose der Kodex 628_ „weibliche Unfruchtbarkeit“, mit genauer Angabe der vierten Ziffer, aufscheinen und unter den vorgenommenen Eingriffen müssen die Kodexe 6591 „Aspiration des Eierstocks“ und 6992 „Embryotransfer“ angeführt werden.

Die Leistungen, welche eng und direkt mit der programmierten stationären Aufnahme zusammenhängen, die jedoch zu einem früheren Zeitpunkt ambulant von derselben Struktur ausgeführt worden sind, in welcher der Krankenhausaufenthalt erfolgt, werden als wesentlicher Bestandteil desselben angesehen und werden auch gemäß Tarif der stationären Aufnahme berechnet (mittels allumfassenden Tarifsatz).

Diese Leistungen unterliegen demnach nicht der Regelung betreffend die Kostenbeteiligung seitens der Bevölkerung, gemäß geltender Gesetzesbestimmungen.

Mit der Absicht, der ambulanten chirurgischen Tätigkeit einen Impuls zu geben, können die Leistungen der 2. Ebene der medizinisch-assistierten Fortpflanzung, falls möglich, in der Tagesklinik durchgeführt werden, jedoch unter Berücksichtigung der von den geltenden Normen vorgesehenen strukturellen und organisatorischen Mindesterfordernissen. (Dokument vom 11. November 2004 der Konferenz der Präsidenten der Regionen und der Landeshauptmänner der Autonomen Provinzen: strukturelle Eigenschaften sowie Erfordernisse bezüglich der Instrumente/Geräte und des Personals für die Ermächtigung der Strukturen, die Dienstleistungen im Bereich der medizinisch-assistierten Fortpflanzung ausführen).

In der folgenden Übersicht werden die einzelnen Dienstleistungen, die Art und Weise, deren Erbringung sowie die eventuelle Aufnahme in das „DRG-Tarifverzeichnis“ angeführt.

 

Leistung

Art und Weise der Ausführung

Kodex Leistung

Im “DRG 359” enthalten

Eingriffe in der Gebärmutter und im Zusammenhang mit nicht bösartigen Neoplasien

1) Ambulante Abklärung vor einem Krankenhausaufenthalt: Untersuchung in den Bereichen Gynäkologie, Geburtshilfe und Andrologie

Ultraschalluntersuchung

Ambulant vor dem Krankenhausaufenthalt

Kodex 89.26

Kodex 88.79

Ja

2) Mögliche, zusätzliche laborchemische Untersuchungen diagnostischer Natur, für die Frau und den Partner vor der stationären Aufnahme

Ambulant vor dem Krankenhausaufenthalt

Verschiedene Leistungen

Ja

3) Gynäkologische Beratung

Ambulant vor dem Krankenhausaufenthalt

90.01

Ja

4) Anästhesie-Beratung

Ambulant vor dem Krankenhausaufenthalt

90.01

Ja

5) Pharmakologische Therapie für die Follikelinduktion – ambulant vor dem Krankenhausaufenthalt

Ambulant vor Krankenhausaufenthalt

Vom Facharzt verordnetes und vom zuständigen Sanitätsbetrieb (Herkunft der Patienten) zur Verfügung gestelltes, bezahltes Medikament.

6) Klinische sonographische und hormonelle Überwachung des Zyklus, was bis maximal 5 Ultraschalluntersuchungen der Gebärmutter und der Eierstöcke (abdominell oder transvaginal) und bis maximal 5 Blutentnahmen vor der stationären Aufnahme bedeutet

Ambulant vor dem Krankenhaus-aufenthalt

Transvaginaler Ultraschall: Kodex 88.79.7

Ultraschall der Eierstöcke um den Eisprung festzustellen Kodex  88.78.1

Ja

7) Für den Eingriff notwendige Laboruntersuchungen

Ambulant vor der stationären Aufnahme

Verschiedene Leistungen

Ja

8) EKG für Frauen ab dem 40. Lebensjahr

ambulant vor der stationären Aufnahme

89.52

Ja

9) Vaginaler Ultraschall im Operationssaal

1° Zugang über day surgery

transvaginaler Ultraschall: Kodex. 88.79.7

Ja

10) Follikelpunktion im Operationssaal unter Anästhesie

11) Künstliche Befruchtung der Eizellen unter Anwendung der entsprechenden Techniken und eventuelle Kryokonservierung von Gameten und Embryonen entsprechend der geltenden Richtlinien

1° Zugang day surgery

Kod. Hauptdia-gnose: 628_ : “weibliche Unfruchtbarkeit”, unter Angabe der vierten Ziffer

Kodex Eingriff: 6591 “Aspiration des Eierstocks”

Ja

12) Abdominaler Ultraschall

2° Zugang

über day surgery

Kodex 88.75.1: Ultraschall des Unterbauches

Ja

13) Embryotransfer

2° Zugang über Day Surgery

1° Zugang über die Laparoskopie

Kodex Eingriff: 69.92 künstliche Befruchtung

Ja

14) Follow-up: Schwangerschaftstest

Ambulant

90.27.5

Kostenbeteiligung

15) Klinisches „Follow-up“ bis zum ersten Ultraschall

Ambulant

Kodex 89.26

Gynäkologische Visite

Kodex 88.75.1:

Ultraschall Unterbauch

Kostenbeteiligung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Follikelpunktion und der intratubare Transfer in einer einmaligen Sitzung im Operationssaal erfolgt, wenn hierbei eine laparoskopische Follikelpunktion möglich ist, was zur Folge hat, dass nur eine Aufnahme mit einem einzigen Zugang notwendig ist, wenn der Eingriff in der Tagesklinik durchgeführt wird.

Alle Leistungen und Untersuchungen, welchen sich der Partner der Frau unterziehen muss, werden ambulant durchgeführt und bringen eine Kostenbeteiligung für den Betroffenen mit sich.

4.2. DIE UNTERBRECHUNG IM BEHANDLUNGSZYKLUS

Nachstehend werden einerseits die konkrete Vorgehensweise bei einer Unterbrechung der Behandlung auf dem Gebiet der medinizinsch-assistierten Fortpflanzung und andererseits die damit zusammenhängen verwaltungstechnischen Auswirkungen aufgezeigt. Letztere unterscheiden sich je nachdem, ob die Unterbrechung vom Willen der Frau abhängig ist oder ob sie aufgrund aufgetretener Komplikationen notwendig erscheint.

- Willensentscheidung der Frau: vor der Follikelpunktion

Im Falle einer Unterbrechung der Behandlung vor der Follikelpunktion, aufgrund der Willensentscheidung der Frau, muss die Patientin für alle bis dahin in Anspruch genommenen auf dem Gebiet der medizinisch-assistierten Fortpflanzung das entsprechende „Ticket“ (Kostenbeteiligung) gemäß geltenden Tarif der ambulanten Behandlungen, begleichen. Die Patientin erhält dabei die Untersuchungsergebnisse erst nachdem sie die entstandenen Kosten beglichen hat, welche in Bezug auf die in ambulanter Behandlung durchgeführten Leistungen und der hierfür vorgesehenen Kostenbeteiligung, berechnet worden sind. Die Aufnahme in die Tagesklinik ist nicht gerechtfertigt, wenn keine Follikelpunktion durchgeführt wird. Sollte fälschlicher Weise ein „Tagesklinikaufenthalt“ vermerkt werden, muss die Aufnahme annulliert werden und der Krankenhausentlassungsschein, mit der erforderlichen, beigelegten klinischen Dokumentation laut geltenden Gesetzesvorschriften archiviert werden. Die zitierte Dokumentation muss die Annullierung der Aufnahme begründen und nachfolgend muss die „falsche“ Aufnahme im entsprechenden Archiv registriert werden. Die Hauptdiagnose muss den „Kodex V64“ betreffend „Personen, die Dienste des Gesundheitswesen in Anspruch nehmen, und zwar für spezifische Eingriffe, die nicht durchgeführt wurden“ enthalten; als Sekundardiagnose, muss die Bedingung, welche die Behandlung gerechtfertigt hätte, in diesem Falle die „weibliche Unfruchtbarkeit“, aufscheinen.

- Willensentscheidung der Frau: nach der Follikelpunktion

In diesem Falle, auch wenn der Embryotransfer nicht stattgefunden hat, werden die Leistungen in der Tagesklinik (day surgery) durchgeführt und die Aufnahme kann mittels „day surgery“ als abgeschlossen erachtet werden.

- Komplikationen vor der Follikelpunktion (Beispiel Syndrom der Hyperstimulation der Eierstöcke)

Sollten sich während der Behandlung auf dem Gebiet der medizinisch-assistierten Fortpflanzung Komplikationen auftreten wie zum Beispiel Symptome einer Überstimulation (Übelkeit, Brechreiz und/oder Durchfall, Aszites, Veränderung des Blutvolumens, Veränderung der Koagulationsfähigkeit des Blutes, Abnahme der Nierendurchblutung und der Nierenfunktion) kann der Zyklus abgebrochen werden.

Falls die Komplikationen keinen Krankenhausaufenthalt erfordern und die Symptome wieder von selbst zurückgehen, kann die Behandlung der medizinisch-assistierten Fortpflanzung wieder aufgenommen werden. Alle ambulanten Dienstleistungen vor der Aufnahme fließen in den entsprechenden „DRG-Tarifsatz“ ein.

Wenn jedoch die Behandlung der Komplikationen nur mit einer stationären Aufnahme in Griff bekommen werden können, werden alle bis dahin in Anspruch genommenen Leistungen als ambulante Leistungen mit Ticketbefreiung berechnet.

- Komplikationen nach der Follikelpunktion (Beispiel Infektion der Beckenregion, innere Blutungen im Bauch)

Sollten Komplikationen nach der Follikelpunktion auftreten, welche jedoch keinen Krankenhausaufenthalt erfordern und von selbst wieder verschwinden, kann der Behandlungszyklus der medizinisch-assistierten Fortpflanzung fortgesetzt werden (z. B. um den Embryotransfer durchzuführen, wenn dies noch nicht geschehen ist, oder um das Follow-Up zu gewährleisten.

Der Krankenhausentlassungsschein, welcher sich auf die Behandlung in der Tagesklinik bezieht, muss die Hauptdiagnose “weibliche Unfruchtbarkeit” sowie die durchgeführten Behandlungstherapien anführen, eventuell auftretende Komplikationen fließen jedoch nicht darin ein. Alle ambulant durchgeführten Dienstleistungen vor der stationären Aufnahme, sind Bestandteil des DRG-Tarifsatzes..

Falls jedoch die Behandlung der Komplikationen einen Krankenhausaufenthalt erfordert, muss der Krankenhausentlassungsschein in Bezug auf die durchgeführten Leistungen in der Tagesklinik vollständig ausgefüllt und die Angabe des „Kodex 12“ in der Spalte „Art und Weise der Entlassung“ berücksichtigt werden. Auf dem entsprechenden Entlassungsschein der stationären Aufnahme muss in der Spalte „Herkunft des Patienten“ der „Kodex 8“ eingetragen werden (Angabe hinsichtlich Tagesklinik oder im Hinblick auf die stationäre Behandlung).

In diesem Falle, sollte der Embryotransfer noch nicht erfolgt sein, besteht die Aufnahme in die Tagesklinik (day surgery) in einem einzigen Zugang. Sobald die Komplikationen behoben sind, erfolgt der Embryotransfer mittels einer ambulanten Behandlung. Wenn sich jedoch eine neue Follikelpunktion als notwendig erweist, beginnt ein neuer Behandlungszyklus im Rahmen der medizinisch-assistierten Fortpflanzung und es erfolgt eine Aufnahme in der Tagesklinik.

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