1. Die Kindergärten sind von Montag bis Freitag geöffnet. Die ordentlichen Bildungstätigkeiten am Freitag dauern sechs Stunden, ausgenommen sind Kindergärten mit verlängerter Öffnungszeit.
2. Die Zeit der didaktischen Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 umfasst auch die Vorbereitungs-, Planungs- und Projekttätigkeit, die Fortbildung, die Arbeiten zur Auswertung der pädagogischen Tätigkeiten und andere Abschlussarbeiten. Anstelle der letzten Juniwoche finden im Kindergarten in der letzten Augustwoche didaktische Tätigkeiten statt.
3. In der ersten Woche des Kindergartenjahres wird die Öffnungszeit auf den Vormittag bis 12.30 Uhr beschränkt.
4. Auf Vorschlag des Kindergartenbeirates kann die Öffnungszeit weitere drei Mal, und auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors ein weiteres Mal auf den Vormittag beschränkt werden.